- Standardsignatur12824S
- TitelAufzeichnungspflicht nach EU-Holzverordnung. Die Holzverordnung zielt darauf ab, illegal eingeschlagenes Holz zu verhindern
- Verfasser
- ErscheinungsortWels
- Erscheinungsjahr2021
- Seiten13
- MaterialSonderdruck
- Digitales Dokument
- Datensatznummer40002406
- Quelle
- AbstractFür Waldbesitzer gibt es zwei Berührungspunkte. Einerseits ergeben sich Aufzeichnungspflichten beim Inverkehrbringen von Holz, andererseits sind es etwaige Verstöße gegen das Forstgesetz. Österreich ist zwar kein Risikoland für illegale Holzschlägerungen im großen Stil. Die EU-Holzverordnung ist aber auch in Österreich unmittelbar anzuwenden. Ausnahmeregelungen gibt es keine. Deshalb verpflichtet die genannte Verordnung auch alle heimischen Waldbesitzer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, zur Information über jede getätigte Lieferung. Sowohl der Verkauf als auch die unentgeltliche Weitergabe oder das Überlassen von Deputatholz
sind zu dokumentieren. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht ist lediglich der private Eigenverbrauch.
Zu erfassen sind der Holzabnehmer bzw. Käufer, die Baumart, das Sortiment und die Menge. Diese Informationen
können am besten aus Holzabmaßlisten übernommen werden. Um die Daten in übersichtlicher Form erfassen
zu können, wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium ein Formular für Waldbesitzer erstellt.
- Schlagwörter
Exemplarnummer | Signatur | Leihkategorie | Filiale | Leihstatus |
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12824SPDF | 12824S | elektronische Publikation | Verfügbar |
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