- Standardsignatur8804
- TitelGefahrenraum versus Lebensraum: Keynote-Beiträge und Meinungen : Berücksichtigung von Naturgefahren in der alpinen Raumentwicklung am Beispiel des Landes Tirol
- Verfasser
- ErscheinungsortWien
- Verlag
- Erscheinungsjahr2015
- SeitenS. 72-74
- MaterialArtikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200192725
- Quelle
- AbstractDer Umgang mit Naturgefahren ist im Gebirgsland Tirol Teil der täglichen Arbeit in der Raumordnung und im Baurecht. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten befinden sich große Teile des Landes in Gefährdungsbereichen, weshalb detaillierte rechtliche Regelungen für die Zulässigkeit von Widmungen und Bauführungen erforderlich sind. Der Grundsatz lautet: "Höchstmöglicher mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreichbarer Schutz unter Beachtung der speziellen Anforderungen des konkreten Falles." DasTiroler Raumordnungs- und Baurecht kann als gutes Beispiel dazu dienen, wie die Bundesländer in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich den Umgang mit unterschiedlichen Naturgefahren geregelt haben und im Vollzug dieser Rechtsnormen handhaben. Dabei spielen die naturräumlichen Bedingungen und die regionalen Besonderheiten eine bedeutende Rolle. Kernaussagen: Seit den 1980er-Jahren sind Gefahrenzonenpläne ein unverzichtbarer Teil der Flächenwidmungsplanung. Es ist keine Erweiterung in Bereiche mit erheblich höherem Gefährdungspotenzialen möglich, und die Einholung facheinschlägiger Gutachten ist zwingend vorgeschrieben. Es besteht ein detailliertes, aufeinander abgestimmtes Instrumentarium im Stufenplan der Raumordnung. Die Novelle 2011 zum TROG führte zu einer weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung hinsichtlich Naturgefahren.
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