- Standardsignatur13700
- TitelBodenschutzrecht
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2003
- Seiten27 S.
- Illustrationen27 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200101078
- Quelle
- AbstractZentrale Regelung des deutschen Bodenschutzrechts in das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Das BBodSchG dient in allererster Linie der Beseitigung oder Verhinderung von Schadstoffbelastungen des Bodens; geregelt sind vor allem ordnungsbehördliche Maßnahmen. Herausragender Gegenstand ist dabei die Sanierung von sogenannten Altlasten, d.h. von durch Abfallablagerungen, industrielle Produktionsanlagen, militärische Nutzung oder in sonstiger Weise mit Schadstoffen belasteten Flächen, aber auch von sonstigen Schadstoffbelastungen. Insoweit enthät das BBodSchG ein differenziertes Instrumentarium von abgestuften Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie eine umfassende Regelung der Verantwortlichkeit von Verursachern, Grundeigentümern und weiteren Personen. Daneben regelt das BBod-SchG die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen, insb. durch Schadstoffbelastungen, aber auch durch die landwirtschaftliche Bodennutzung und Bodenbearbeitung, nicht aber durch Düngemittel- und Pestizideneinsatz. Bodenschutzrecht erschöpft sich allerdings nicht in den Regelungen des BBodSchG; Regelungen des qualitativen und quantitativen Bodenschutzes finden sich auch in einer Vielzahl untereinander verküpfter fachrechtlicher Vorschriften, namentlich im Naturschutzrecht, im Anlagenzulassungsrecht, im Planungsrecht sowie im Gefahrstoff- und sonstigen Stoffrecht. Für den qualitativen Bodenschutz in der Landwirtschaft ist dabei die Regelung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutzgesetz, im Düngemittelgesetz und im Kreilaufwirtschaft- und Abfallgesetz von besonderer Bedeutung. Der quantitative Bodenschutz ist vor allem Aufgabe des Naturschutzrechts und des Planungsrechts, wenngleich das Planungsrecht nicht in erster Linie dem Bodenschutz dient, sondern gerade der Nutzbarmachung von Grund und Boden für andere Zwecke, insbesondere als Baugrund. Allerdings benennt auch hier das Städtebaurecht des BauGB als ausdrücliche Handlungsmaxime, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Insgesamt existiert damit ein recht ausdifferenziertes, außerhalb des BBodSchG, aber auch sehr zersplittertes und damit unübersichtliches rechtliches System des Bodenschutzes. Im Hinblick auf das Erfordernis der Nachhaltigkeit der Bodennutzung weist dieses System dennoch erheblicher Lücken auf. Insbesondere gilt dies für die weitgehende Beschränkung des BBodSchG auf das Ziel der Beherrschbarkeit von Bodenbelastungen und das unterentwickelte Vorsorgeinstrumentarium dieses Gesetzes, aber auch für die Regelungen des Naturschutzrechtes und des Planungsrechtes, die bisher jedenfalls den Flächenverbrauch nicht wirksam haben eindämmen können.
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