Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat sich Österreich auch zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Naturschutz verpflichtet. Die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) stellt neben der Richtlinie 92/43 EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) ein wesentliches Element der gemeinschaftlichen Naturschutzpolitik dar. Die vorliegende Studie, die gemeinsam von den Bundesländern und dem Umweltbundesamt beauftragt wurde, zeigt auf, welche naturschutzpolitischen und rechtlichen Schritte zur Erfüllung der Vogelschutz-Richtlinie notwendig sind und beschreibt die künftigen Prioritäten im Bereich des Vogelschutzes in Österreich. Die Studie gliedert sich in 5 Teilbereiche, die im wesentlichen die Themenschwerpunkte Artenschutz, Gebietsschutz, Forschungsbedarf sowie jagdliche und rechtliche Aspekte behandeln. Anhang I der Richtlinie listet jene Arten auf, für die besondere Schutzmassnahmen gefordert werden. Mit der Dokumentation von Status, Bestand, Lebensraumansprüchen, Gefährdungsursachen und Schutzmassnahmen wird der österreichische Handlungsbedarf für diese Arten dargelegt. Es folgt eine Liste von Arten, die nicht in Anhang I aufscheinen, deren Gefährdungsstatus in Österreich aber ebenfalls besondere Schutzmassnahmen rechtfertigt. Zwei davon, Rotfussflake und Sakerfalke, sind erst durch den Beitritt Österreichs zu Brutvögeln der Europäischen Union geworden und sollten aufgrund ihrer kritischen Situation in den Anhang I eingebracht werden. Eines der wichtigsten Mittel zur Erreichung der Ziele der Vogelschutz-Richtlinie ist der Gebietsschutz, und zwar die Einrichtung von Sonderschutzgebieten (Special Protection Areas - SPAs). Mit der Studie "Important Bird Areas in Österreich" (UBA-Monographien Band 71) liegt dazu bereits eine vollständige Liste der auszuweisenden Gebiete aus der Sicht des Vogelschutzes vor. In der vorliegenden Arbeit werden die von den österreichischen Bundesländern vorgeschlagenen Natura 2000-Gebiete den Important Bird Areas in einer Bilanz gegenübergestellt. Weiters werden für jedes Bundesland gestrennt die Prioritäten im Arten- und Lebensraumschutz inner- und ausserhalb von Schutzgebieten aufgelistet und diskutiert. Artikel 7 und 8 der Vogelschutz-Richtlinie regeln die Jagd in dem Sinne, dass nur eine vernünftige und nachhaltige Nutzung von Vögeln möglich sein soll. Das schliesst eine Einschränkung der Bejagung auf bestimmte Vogelarten (angeführt in den Anhängen II/1 und II/2) und ein Verbot der Bejagung während des Heimzuges sowie während der Brutzeit mit ein. Zwei Phasen, in denen Vogelpopulationen naturgemäss besonders verwundbar sind. Diese Vorgaben werden den zur Zeit in den österreichischen Bundesländern gültigen Schusszeiten gegenübergestellt und die bestehenden Widersprüche aufgezeigt und diskutiert. Dazu zählt beispielsweise die Bejagung der Waldschnepfe während des Heimzuges und die Balzjagd auf Birk- und Auerhahn. Darüber hinaus werden die österreichischen Jagdgepflogenheiten mit den Bestimmungen in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten verglichen. Als Schwerpunkt im Forschungsbedarf sind etwa die Installierung von Monitoringprogrammen für durchziehende und brütende Arten und Untersuchungen zu Auswirkungen der Jagd auf Vogelbestände zu nennen. Der letzte Teil der Studie beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Umsetzung. Jeder einzelne Artikel der Vogelschutz-Richtlinie wird unter Heranziehung bisheriger Entscheidungen und Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes und der Europäischen Kommission näher erläutert. Der Anhang enthält eine Checkliste, anhand derer der Umsetzungsbedarf in den Bereichen Naturschutz, Jagd und Fischerei übersichtlich dargestellt wird, sowie den Text der Richtlinie mit den entsprechenden Anpassungen, die sich aufgrund des Beitritts Österreichs ergeben haben.