Bundes-Abfallwirtschaftsplan 1995. Gefaehrliche Abfaelle und Altoele (Band 3) . Ausgehend vom geschaetzten Massenpotential fuer gefaehrliche Abfaelle von rd. 1 Mio t/a werden in diesem Materialienband Entsorgungswege definiert (Abb. 1): - rd. 105.000 t/a gefaehrliche Abfaelle sind speziellen Behandlungsanlagen zuzufuehren; - rd. 40.000 t/a anorganische Abfaelle sind in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen aufzuarbeiten; - rd. 82.000 t/a sind chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen fuer organische Abfaelle zuzufuehren; - rd. 60.000 t/a sind der Behandlung von regelmaessig anfallendem oelverunreinigtem Boden zuzuordnen; - aus den rd. 240.000 Altkraftfahrzeugen sind vor der Verwertung gefaehrliche Inhaltsstoffe zu entfernen; - rd. 190.000 t/a sind thermisch zu behandeln; - rd. 410.000 t/a sind je nach Beschaffenheit und Eigenschaften direkt oder nach Konditionierung bzw. Einbindung in eine feste Matrix auf Deponien abzulagern. Aus dem Vergleich der vorhandenen mit den notwendigen Anlagenkapazitaeten ist daher folgender Handlungsbedarf abzuleiten: - Chemisch-physikalische Behandlungsanlagen: Auf Grundlage von derzeit in Ausarbeitung befindlichen technischen Mindestanforderungen sind Altanlagen zu adaptieren oder durch Neuanlagen zu ersetzen. - Thermische Behandlungsanlagen: Zusaetzlich zu bereits vorhandenen Kapazitaeten von rd. 110.000 t/a sind zur Abdeckung des bestehenden Entsorgungsbedarfs weitere Anlagenkapazitaeten von rd. 80.000 t/a zu schaffen. Darueberhinaus wird empfohlen, auf Basis der vorliegenden "Grundlagen fuer eine Technische Anleitung zur thermischen Behandlung von Abfaellen" (Report UBA-95-112) eine Verordnung gemaess 29 Abs. 18 AWG auszuarbeiten. - Zwischenlagerung: Fuer Abfaelle, die derzeit noch nicht verwertet, behandelt oder exportiert werden koennen, sind Zwischenlager einzurichten. Einrichtungen dieser Art existieren bereits bei allen Abfallbehandlungsanlagen. Eine vorausschauende Festlegung von zusaetzlich notwendigen Lagerkapazitaeten erscheint nicht zielfuehrend. - Deponien: Fuer die Ablagerung von max. 410.000 t/a deponierfaehigen Reststoffen aus der Behandlung und Verwertung von gefaehrlichen Abfaellen ist vorzusorgen. Entsprechend den Vorgaben der geplanten Deponie-Verordnung wird fuer obertaegige Deponien bei Einhaltung vorgegebener Qualitaetsstandards nicht mehr zwischen der Ablagerung von gefaehrlichen und nicht gefaehrlichen Abfaellen unterschieden. Insgesamt sind die Reststoffmassen aus der Behandlung gefaehrlicher Abfaelle aufgrund des verhaeltnismaessig geringen Massenpotentials fuer die Dimensionierung von Deponien von untergeordneter Bedeutung. - Untertagedeponien: Zur Gewaehrleistung der Entsorgungssicherheit im Inland ist die Errichtung einer Untertagedeponie notwendig. (Beilage 1 Abb.)