Die Entstehung der Idee einer Umweltanwaltschaft in Oesterreich geht auf den Anfang der 70er Jahre zurueck. Seit der grundlegenden Aenderung des Umweltbewusstseins mit Beginn der 70er Jahre ("Tag der Erde" 1970, Stockholmer Konferenz 1972) waechst die Unzufriedenheit mit dem mangelhaften Rechtsschutz der Umwelt. Seit damals wurde auch in Oesterreich neben anderen politischen und rechtlichen Massnahmen zur Staerkung des Umweltschutzes (z.B. Errichtung eines Bundesministeriums fuer Gesundheit und Umweltschutz) von mehreren Seiten die Einrichtung eines Umweltanwaltes in der Bundesverwaltung gefordert. Schon 1975 wurde auf das Beispiel der Arbeitsinspektion hingewiesen, die in Verwaltungsverfahren, die den Arbeitnehmerschutz beruehren, Parteistellung hat. Inzwischen sind in fast allen Bundeslaendern fuer Landesangelegenheiten Umweltanwaltschaften errichtet worden. Der seit 1981 im Bundesministeriengesetz im Zustaendigkeitsbereich des Umweltressorts vorgesehene Umweltanwalt des Bundes ist aber bis heute nicht verwirklicht. Besonders zur Vertretung allgemeiner oeffentlicher Umweltinteressen sind die derzeitigen rechtlichen Moeglichkeiten unzureichend. Das oesterreichische Rechtsschutzsystem ist im wesentlichen auf den Schutz subjektiver Rechte (im Umweltschutz insbesondere Nachbarrechte) ausgerichtet. Die Wahrnehmung des im Allgemeininteresse liegenden und zum Schutz der Natur notwendigen vorsorgenden Umweltschutzes, die Wahrnehmung der oeffentlichen Umweltinteressen, bleibt in der Regel den Behoerden ueberlassen, die in ihrem Zustaendigkeitsbereich in der Hauptsache ueber wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden haben und den Umweltschutz als Annexmaterie sektoral mitvollziehen. Die von den Umweltauswirkungen der Wirtschaftsangelegenheiten Betroffenen geniessen keinen Rechtschutz, der auch die Geltendmachung und Durchsetzung der oeffentlichen Umweltschutzinteressen, insbesondere die Durchsetzung des vorsorgenden Immissionsschutzes zur Erhaltung der Natur, ermoeglichen wuerde. Diese Rechtslage ist das staerkste Motiv fuer die Forderung nach einem Umweltanwalt. Die Umweltanwaltschaft soll Waffengleichheit wzischen Oekonomie und Oekologie herstellen. In den Prozessen zwischen Oekonomie und Oekologie herrscht keine Waffengleichheit. Das derzeitige Verfahrensrecht beguenstigt die Partei "Oekonomie" und die von den Umweltauswirkungen unternehmerischer Aktivitaet Betroffenen sind den Betreibern von Betriebsanlagen, sowie privaten und oeffentlichen Projekttraegern in der Regel wirtschaftlich weitaus unterlegen. Ein Umweltanwalt koennet zur Herrstellung der Waffengleichheit und damit zur Fairness der Auseinandersetzung von oekonomischen und oekologischen Interessen beitragen. Die Umweltanwaltschaft koennte die bestehende unzureichende, zersplitterte Kompetenzordnung im Umweltschutz ergaenzen und ihre negativen Auswirkungen weitgehend ausgleichen...