- Standardsignatur11920
- TitelSpezifische nationale Spielraeume bei der Umsetzung der EG-Richtline "ueber die absichtliche Freisetzung genetisch veraenderter Organismen in die Umwelt" (RL 90/220/EWG) anlaesslich eines EWR- bzw. EG-Beitritts Oesterreichs
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1993
- Seiten38 S.
- MaterialBandaufführung
- Datensatznummer97400
- Quelle
- Abstract1. Die Rechtslage im Europaeischen Wirtschaftsraum unterscheidet sich im Gentechnikbereich auch im Punkt der moeglichen Einfuehrung sogenannter soziooekonomischer Bewilligungskriterien nicht von jener innerhalb der Europaeischen Gemeinschaft. Dies ergibt sich daraus, dass die EG- Freisetzungs-Richtlinie keine abschliessende (also Voll-) Harmonisierung darstellt, sondern - wie auch die Formulierung der sogenannten Sozialklausel des EWR-Abkommens andeutet - andere als Gesundheits- und Umweltschutzaspekte zwar nicht erfasst, deren nationale Regelung aber auch nicht ausschliesst. 2. Die Analyse des Umweltbegriffs der Freisetzungs-Richtlinie - im Lichte neuerer Entwicklungen auch auf EG-Ebene - laesst den Schluss zu, dass nicht von einem enggefassten Begriff ausgegangen werden muss, sodass unter Umstaenden auch die Pruefung, ob zum Beispiel ein "Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Umweltressourcen geleistet wird, als von der Richtlinie selbst gedeckt angesehen werden kann. 3. Der Verweis "soferne das mit diesem Abkommen vereinbar ist" im Anhang zum EWR-Abkommen bedeutet, dass insbesondere der gesamte Rechtsbestand im Bereich des freien Warenverkehrs in der Interpretation des Europaeischen Gerichtshofs bei nationalen Regelungen des Gentechnikrechts, die ueber die Inhalte der Freisetzungs- Richtlinie hinausgehend, zu beachten ist. 4. Es ist daher fuer jedes zusaetzliche Bewilligungskriterium ein eigener Rechtfertigungsgrund notwendig, welcher im EG-(Primaer-)Recht beziehungsweise in der Auslegung desselben durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften (EuGH) gefunden werden muss (Gruende des Artikel 36 EWG- Vertrag beziehungsweise der sogenannten "Cassis de Dijon"-Judikatur). Darueberhinaus muss jede derartige nationale Massnahme dem Verhaeltnismaessigkeitsprinzip genuegen: daher muss die Einfuehrung des Bewilligungskriteriums "notwendig" und "geeignet" sein, um das damit verfolgte Ziel ohne uebermaessige Beeintraechtigung des freien Warenverkehrs zu erreichen. 5. Von den diskutierten soziooekonomischen Kriterien im weitesten Sinne scheint einzig jenes der ethischen Vertretbarkeit ohne groessere Schwierigkeiten, alle anderen Varianten hingegen nur mit Muehe im Sinne der EuGH-Judikatur rechtfertigbar. 6. Bei der Formulierung solcher soziooekonomischer Kriterien ist insbesondere zu beachten, dass keinerlei versteckte Diskriminierung vermutet werden kann und dass der Behoerde kein zu grosser Ermessensspielraum eroeffnet wird. 7. Ganz allgemein: Die Verfolgung besonderer politischer Optionen wird im Rahmen einer auf Freihandel und rigorosen Abbau von Hemmnissen fuer das Wirtschaftsleben ausgerichteten Rechtsordnung tendenziell schwieriger, weil Rechtfertigungen fuer das Abweichen von den Leitprinzipien gefordert werden, die - wie gezeigt - nur schwierig zu erbringen sind, wenn es sich um wirtschaftspolitische Optionen han....
- Schlagwörter
- Klassifikation165--093 (Stammesgeschichte (Phylogenie), Entwicklung. Vererbung, Genetik und Züchtung, Variation. Öffentliche Aufsicht und Kontrolle. Gesetzgebung)
Exemplarnummer | Signatur | Leihkategorie | Filiale | Leihstatus |
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1416219 | 11920 | Zeitschrift | Zeitschriftenmagazin | Verfügbar |
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