Biokomposte können gemäß den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (DÜNGEMITTELGESETZ, ÖNORM S 2200, ÖNORM S 2201 und ÖNORM S 2202) in der Landwirtschaft, dem Landschaftsbau, in Kleingärten etc. verwertet werden. Die Ablagerung von Abfall im Wald, im Sinne einer Deponierung oder Entsorgung, ist gemäß § 16 des FORSTGESETZTES (BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nur. 576/1987) in Österreich grundsätzlich verboten. Andererseits werden Abfälle, sobald sie einer ökologisch zulässigen Verwertung zugeführt werden können, als Altstoffe gemäß ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZ (BGBl. Nr. 325/1990) bezeichnet. Würde man theoretisch Biokompost unter Einhaltung sämtlicher derzeit gültiger gesetzlicher Bestimmung bezüglich Qualität (ÖNORM S 2200, ÖNORM S 2201, Düngemittelgesetz) und in Relation zu den Düngungsempfehlungen des BM f. Land- und Forstwirtschaft (1995) im Wald ausbringen, wäre Biokompost gemäß AWG Altstoff. Grundsätzlich scheint hier ein rechtsfreier Raum zu bestehen. Das Ziel dieser Studie ist es, auf Basis aktueller österreichischer Biokompostanalysen (ZETHNER et al., 1999) und darauf aufbauender Kalkulationen die Eignung von Biokompost bzw. die damit verbundenen Probleme bei der Verwertung im Wald zu diskutieren: - Biokompostmengen und die darin enthaltenen Nährstoff-, Schwermetall- und organischen Schadstofffrachten in Relation zu Reinelementmengen entsprechend den Düngungsempfehlungen des BM f. Land- und Forstwirtschaft (1995). - Aufstockung von Schwermetallen und organischen Schadstoffen im Mullhumus bzw. Rohhumus nach Ausbringung von Biokompost im Wald. - Aufstockung von Schwermetallen und organischen Schadstoffen in verschiedenen Mineralböden nach Ausbringung von Biokompost im Wald und einer Verlagerung der gesamten Schadstofffracht in die obersten 10 cm Mineralboden (Worst-Case-Scenario). - Vergleich der Nährstoff- und Schwermetallfrachten im Biokompost mit den entsprechenden Elemententügen im Rahmen einer Holzernte.
237.4--088.6 (Verwendung von Düngemitteln z.B. Klärschlamm, Kompost oder Bodenimpfung. Abfälle und ihre Verwertung. Nebenverwertung) 114.53 (Bodengiftigkeit) 114.54 (Düngerbedarf) 181.34 (Beziehungen zu Bodennährstoffen und zur Chemie des Bodens) 813.3 (Aschenbestandteile) 174.7 (Coniferae [Siehe Anhang D]) 176.1 (Dicotyledoneae [Siehe Anhang D])