Diese Studie zur Bannwaldpolitik in Österreich wurde im Rahmen des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft geförderten Forschungsprojektes "Bewertung der Maßnahmen zur Schutzwaldverbesserung" durchgeführt. Es wird untersucht, wie das Bannwaldinstrument eingesetzt wird und welche Wirkungen es hat. Die Analyse stützt sich auf eine Vollerhebung der Bannwälder in Österreich (schriftliche Befragung, Inhaltsanalyse der Bescheide) sowie auf zahlreiche, detaillierte Fallstudien in verschiedenen Bundesländern (Dokumentenanalysen, Leitfadeninterviews). Durch eine Reanalyse forstgeschichtlicher Literatur wird die Geschichte der Gebirgswaldpolitik nachgezeichnet. Viele der heutigen Bannwälder gehen auf Bannlegungen nach dem Reichsforstgesetz 1852 zurück. Mit dem Forstgesetz 1975 ist die rechtliche Regelung der Bannlegeung gegenüber dem Reichsforstgesetz inhaltlich im wesentlichen gleichgeblieben, doch war auf Grund prozeduraler Änderungen eine Überprüfung der bestehenden Bannwälder durch die Behörde erforderlich. Die Bannwaldfläche hat laut der durchgeführten Erhebung zwischen 1975 und 1995 von 25.816 ha auf 10.503 ha abgenommen. Im Rahmen der Überprüfung der alten Bannwälder wurden 8.654 ha bestätigt und 1.762 ha per Bescheid aus dem Bann entlassen. Für ca. 15.400 ha sind keine rechtzeitigen formellen Überprüfungen erfolgt; sie werden in der Praxis als durch Fristablauf erloschen betrachtet. Für sie liegen weiterhin Bannwalderkenntnisse vor, doch keine Bescheide nach FG 1975. 2.189 ha sind nach Angaben der Bezirksforstinspektionen noch in Bearbeitung. Neubannlegungen machen 1.849 ha aus. Es sind nur Bruchteile der vom Forstdienst als wünschenswert angesehenen Bannwälder als solche erklärt. Nach dessen Einschätzung ist der Waldzustand in Bannwäldern nicht besser als in nicht in Bann gelegten Wäldern. Auf Grund der Wald- und Wildbewirtschaftung sind oft Waldsanierungsmaßnahmen erforderlich. Wegen der Konflikthaftigkeit der Bannwaldverfahren und mit der Verfügbarkeit von Fördermitteln für flächenwirtschaftliche Projekte wählten die Forstdienste Förderprojekte zur Sanierung der Wälder. Einige bis zum Verwaltungsgerichtshof durchgekämpfte Verfahren zeigen aber, daß Bannlegungen inklusive Entschädigungen durchsetzbar sind. Dies gilt auch für die seit 1987 mögliche Bannlegung zum Schutz vor Gefahren aus dem Walde oder auf Grund seiner Bewirtschaftung. Insgesamt ergibt sich, daß die Bannwaldregelung trotz beiderseitigen Strebens nach Kostenabwälzung sowohl bei den Waldeigentümern als auch bei den Unterliegern eine gewisse Akzeptanz besitzt. Es bestehen jedoch Implementationsdefizite einerseits hinsichtlich des Umfanges der erklärten Bannwälder und andererseits hinsichtlich der Bewirtschaftung entsprechend der Schutzwaldbestimmungen und Bannwaldvorschreibungen. In der Vergangenheit wurden schädigende Nebennutzungen nur teilweise beschränkt und heute fehlt eine angepaßte Wildbewirtschaftung in schützenden Wäldern. Logische Bündnispartner im Kampf für einen nachhaltig stabilen Wald wären die Unterlieger. Mit ihrem Gewicht könnten Waldschutzforderungen auch gegen schädigende Waldnutzungen (Holzproduktion, Jagd und Weidewirtschaft) durchgesetzt werden. Das Interesse und die volle Akzeptanz der Bannlegung durch die Unterlieger ist nur dann zu erwarten, wenn die Behörde eine angepaßte Wald- und Wildbewirtschaftung verfolgt. Ein Durchkämpfen einiger beispielhafter Bannlegungen durch alle Instanzen könnte Präzedenzfälle schaffen, die dem Instrument größeres Gewicht verleihen. Für die im politischen Kräftespiel relativ schwache Forstbehörde ist das rechtliche Instrumentarium des Bannwaldes eine der wenigen Machtressourcen für die Erreichung einer nachhaltigen und sicherheitsorientierten Waldbewirtschaftung. Das Bannwaldinstrument weist im Gebirge eine bis ins Mittelalter zurückreichende Tradition auf. Damit bietet es nicht nur rechtliche Lösungsmöglichkeiten, sondern besitzt auch Appell-Charakter, mit welchem Waldbewirtschaftungsforderungen sowie Waldschutzforderungen besser durchsetzbar wären.