Seit 1992 betreibt die Bayerische Landesanstalt fuer Wald und Forswirtschaft im Sinne eines Auftrages des Bayerischen Landtags ein Netz von Versuchsflaechen mit schnellwachsenden Baumarten im Kurzumtrieb. Im Rahmen eines Fachgespraechs wurde die im Jahr 1992 begruendete, aelteste Versuchsflaeche Woellershof bei Neustadt an der Waldnaab vorgestellt. Die Bewirtschaftung von schnellwachsenden Baumarten im Kurzumtrieb ist an sich keine neue Wirtschaftsform, sondern leitet sich vom Niederwaldbetrieb und seiner uralten Tradition ab. Neu ist allerdings die Verwendung von gezuechteten Klonen der Baumarten Balsampappel, Aspe und Korbweide. Die wichtigsten Anforderungen an die Energiewaldbaumarten sind eine hohe Biomasseproduktion, die Moeglichkeit der Vermehrung durch Stecklinge und ein gesichertes Ausschlagsvermoegen bei einer Umtriebszeit von 3-10 Jahren. Kurzumtriebsflaechen werden in der Regel kostenguenstig mit Stecklingen begruendet. Voraussetzung hierfuer ist jedoch eine landwirtschaftliche Behandlung des Ackers. Dies bedeutet, dass die Flaeche im Herbst auf circa 30cm gepfluegt, sowie unmittelbar vor der Pflanzung im Fruehjahr mit der Egge bearbeitet werden muss. Die Erntekosten spielen beim Produktionssystem Energiewald eine entscheidende Rolle. Mit hochmechanisierten Erntemaschinen, die in einem Arbeitsgang faellen und hacken, sind niedrige Erntekosten von 20 DM/t atro Hackschnitzel erzielbar. Zur Zeit ist in Bayern die Verwertung von Holz als Energietraeger begrenzt, das heisst, dass das potentielle Energieholzangebot auf keine entsprechende Nachfrage trifft. Die Begruendung von Energiewaeldern muss deshalb mit der Errichtung von Holzenergieanlagen gekoppelt werden. Die dadurch moegliche Kombination von Saegerestholz, Wald- und Feldholz ("Energiemix") fuehrt zu einer hoeheren Aufkommensdichte, die Transportkostenbelastung wird vermindert. Bei der Anlage von Energiewaeldern koennen hinsichtlich der Foerderpraxis zwei verschiedene Wege beschritten werden. - Kurzumtriebsplantagen, die auf Stillegungsflaechen begruendet werden, benoetigen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flaechen von 10. Juli 1995 keine Aufforstungsgenehmigung mehr. Die Flaechen werden ueber den Stillegungsausgleich gefoerdert. - Fuer Flaechen die nicht auf die Stillegung angerechnet werden, bedeutet die Aufforstung mit schnellwachsenden Baumarten eine genehmigungspflichtige Nutzungsaenderung; eine Aufforstungsgenehmigung gemaess Art. 16 des Waldgesetzes fuer Bayern ist erforderlich. Die Foerderung erfolgt nach den Richtlinien fuer die "Gewaehrung von Zuwendungen im Rahmen eines Waldbaulichen Foerderprogrammes (WaldFoeP-RL 1995).
238 (Baumanlagen, die eine besondere Behandlung erfordern (z.B. Pappelpflanzungen, Wurzelholz von Erica arborea usw.). Biomasse. [Einschl. plantagenmässiger Anbau und Schnellwuchsbetrieb sowie Angaben über dafür geeignete Baumarten. (Nur für allgemeine Darstellungen über diesen Sachverhalt. Einzelmassnahmen sind jedoch in erster Linie mit den ihnen entsprechenden Nummern zu klassifizieren, z.B. bei Astung mit 245.1)].) 262 (Wälder zur Gewinnung von Heizmaterial und von Laub als Viehfutter. Energiewald. (Kurzumtriebsfläche)) 165.41 (Züchtung durch Selbsten und Kreuzung (einschl. zytogenetische Fragen)) 839.31 (Für Energie [vgl. auch 839.812) 913 (Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Wiese, Weide usw.). Waldrodungen; Aufforstungen von landwirtschaftlichen Flächen; Wechselwirtschaft, wandernde Waldfeldwirtschaft. (Politik); Landnutzung [Siehe auch UDC 332.3 Landnutzung und Unterteilung für Querverweise und auch UDC 711.4 Landnutzung; UDC 712.2 Landschaftsplanung im allgemeinen]) 176.1 (Dicotyledoneae [Siehe Anhang D])