Das Umweltstrafrecht hat die Aufgabe, die Umwelt als Grenzes, ihre Medien (Boden, Luft, Wasser) und Erscheinungsformen (Tier- und Pflanzenwelt) gegen menschliche Angriffe zu schuetzen. Das Umweltstrafrecht dient aber nur dazu, den jeweiligen Status quo zu wahren; es ist somit kein Instrument des vorsorgend-planerischen Umweltschutzes. Zu den Charakteristika des Umweltstrafrechts zaehlen die strikte Verwaltungsakzessoritaet, die spezielle Irrtumsregelung und die Moeglichkeit strafaufhebender taetiger Reue. In Verbindung mit den prozessualen Aspekten (insb Beweisschwierigkeiten) zeigt sich jedoch, dass dem Umweltstrafrecht eine eher untergeordnete bzw. korrigierende bis sanktionslose Funktion in der Rechtsordnung zukommt. Die im Verhaeltnis zur Schaedigung mitunter gering zu beurteilenden strafrechtlichen Folgen bestaetigt auch die (theoretisch beleuchtete) Verantwortlichkeit des Abfallbeauftraten. Verzerrt erscheint ferner das Bild in der Kriminalstatistik: Die wirklich dringenden Probleme der Bodenbelastung, des Laerms und der Muellkriminalitaet bleiben so gut wie ungeahndet; hingegen ist die Landwirtschaft primaerer Umweltschaediger (vgl Abb 1 und 2). Angesichts dieses wenig hoffnungsvollen Ergebnisses, waere zu erwaegen, ob das junge Umweltstrafrecht durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Strafverfolgung auf dem Gebiet des Umweltschutzes "flott" gemacht werden koennte oder ob eine vollstaendige Abstumpfung des Umweltstrafrechts nur ueber eine Novellierung der § 180 ff StGB verhindert werden kann.
907--093 (Indirekte Bedeutung der Wälder (Wohlfahrtswirkungen). Natur- und Umweltschutz. Öffentliche Aufsicht und Kontrolle. Gesetzgebung) [436] (Österreich)