Im oberbayerischen Hochgebirge sind gegenwaertig noch ueber 70 000 ha Staatswald mit Weiderechten belastet. Der Eintrieb des Viehs in den Wald gefaehrdet dessen Schutz- und Ertragsfaehigkeit. Hinsichtlich ihres Nutzes fuer die Viehwirtschaft ist die Waldweide der Lichtweide bei weitem unterlegen. Forst- und Landwirtschaft sind sich daher seit langem im Grundsatz darueber einig, dass die Waldweide eine nicht mehr zeitgemaesse Form der Bodennutzung darstellt. Angesichts der Immissionsschaedigung des Bergwaldes uand der daraus resultierenden Notwendigkeit seiner raschen Verjuengung auf Teilflaechen ist die Bereinigung der Waldweiderechte heute dringlicher denn je. Die rechtliche Grundlage fuer die Ausuebung der Weide im Staatswald bilden in ihrer Mehrzahl vor Ende des 15. jahrhunderts entstandene eigentumsgleiche Nutzungsbefugnisse, sogenannte "Forstrechte". Unter diesem Begriff wird neben dem Recht zur Weideausuebung auch das Recht zur Holz- und Streunutzung im fremden Wald subsumiert. Seit Ende des 18. Jahrhunderts, also seit nahezu 200 Jahren, sind Bestrebungen imGang, die Waldweiderechte druch eine raeumliche Trennung von Wald und Weide zu bereinigen. Bis zum Erlass des Bayerischen Forstrechtegesetzes (FoRG) im Jahr 1958 liess die Rechtslage Weiderechtsbereinigungen nur auf freiwilliger Basis, d.h. mit Zustimmung des Berechtigten und des verpflichteten Waldbesitzers, zu. Mit dem FoRG aus dem jahr 1958 wurde der gesamte Rechtsbereich der Forstrechte neu geregelt. Die Entlastung des Bergwaldes von der Weide war dabei erklaertes ziel des Gesetzgebers. Neben Vorschriften ueber die Weideausuebung sieht das Gesetz daher auch die Moeglichkeit der zwangsweisen Beteiligten vor. Entgegen der Hoffnung des Bayerischen Landtags wurden bis heute, also in einem Zeitraum von 30 Jahren, zwangsweise Weiderechtsbereinigungen nach dem FoRG jedoch nur in zwei Faellen durchgefuehrt. Vor dem Hintergrund der dringenden Notwendigkeit der Waldweidebereinigung und der offensichtlichen Unwirksamkeit des dazu zur Verfuegung stehenden Rechtsinstrumentariums waren daher im Rahmen der vorliegenden Untersuchung folgende Fragen zu klaeren: 1. Unter welchen Bedingungen sind die weiderechtlichen Bestimmungen des FoRG entstanden? 2. Wo liegen die Ursachen fuer das Scheitern der zwangsweisen Bereinigung von Waldweiderechten nach den Vorschriften des FoRG? 3. Welches Konzept wurde alternativ verfolgt, und wie waren die Bedingungen seiner Umsetzung? 4. Welches waren die wesentlichen Hinterungsgruende der Weiderechtsbereinigung seit Inkrafttreten des FoRG? 5. Welche Massnahmen koennen unter den gegenwaertigen Bedingungen zur Loesung des Waldweideproblems beitragen? Die Bedingungen der Entstehung der weiderechtsrelevanten Bestimmungen des FoRG sowie die Weiderechtsbereinigung im oberbayerischen Alpenraum nach deren Inkrafttreten wurden im Rahmen einer "historischen ...............
931 (Algemeines. Allgemeine Forstgesetze,. Natur- und Umwelschutschutzgesetze) 935.5 (Im Hinblick auf Forstrechte (Servituten) usw.) 902 (Geschichte der Wälder und des Forstwesens [Unterteilung durch Querverweise zu den geographischen und sachlichen verwende 902:972 oder 972.1/.9 für bestimmte Organisationen]) 268.1 (Waldweide) 268.6 (Einrichtung und Regelung der Weidewirtschaft) [430.1] (Bundesrepublik Deutschland, bis 1990)