Die Grundlagen für den Entscheid über die langfristig optimale Nutzung von Futterflächen und von Dauerbrachland sind in einem Handbuch für die Praxis zusammengestellt. Infolge der Fortschritte in der Rauhfutter- und der Tierproduktion ist mit einem wachsenden Anteil an freiwerdenden Futterflächen zu rechnen. Unter Berücksichtigung der natürlichen Verhältnisse, der landwirtschaftlichen Voraussetzungen und der Ansprüche der Öffentlichkeit ist zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen solche Flächen in eine geregelte forstliche bzw. in eine Nutzung mit Gehölzpflanzen überführt werden sollen. Die Forstwirtschaft will den untergeordneten Einwuchs landwirtschaftlich nicht mehr genutzter Flächen vermeiden und die gezielte Waldbegründung zur Förderung der Waldfunktionen unterstützen. Im Handbuch orientieren Wegleitung über den Planungsablauf in Kanton, Gemeinde und Betrieb. Die Grundlagen für die Beurteilung der Futterflächen beziehen sich auf den Standort, die futterbaulichen Voraussetzungen, die Arbeits- und Betriebswirtschaft sowie auf die Naturschutzwürdigkeit. Das Vorgehen für die Nutzung mit Gehölzpflanzen und für die Aufforstng wird dargelegt, unter Hinweis auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumplanung sowie auf die bestehende Rechtsordnung. Arbeits- und betriebswirtschaftliche Angaben sind berücksichtigt. Wegleitungen und Grundlagen gelten in der ganzen Schweiz. Das Handbuch wird anhand von vier Testflächen praktisch angewendet, wobei die Ergebnisse nicht übertragbar sind.
913 (Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Wiese, Weide usw.). Waldrodungen; Aufforstungen von landwirtschaftlichen Flächen; Wechselwirtschaft, wandernde Waldfeldwirtschaft. (Politik); Landnutzung [Siehe auch UDC 332.3 Landnutzung und Unterteilung für Querverweise und auch UDC 711.4 Landnutzung; UDC 712.2 Landschaftsplanung im allgemeinen]) 908.1 (Beziehungen zu Land-, Weide- und Alpwirtschaft) 907.1 (Natur- und Landschaftsschutz) 911 (Allgemeines. Landesplanung. Regionale Planung. Raumordnung) [494] (Schweiz)