- Standardsignatur10094
- TitelBedeutung geologischer Massenbewegungen im Österreichischen Raumordnungs- und Baurecht
- Verfasser
- ErscheinungsortSalzburg
- Verlag
- Erscheinungsjahr2011
- SeitenS. 260-272
- MaterialArtikel aus einer Zeitschrift
- Datensatznummer200170801
- Quelle
- AbstractRaumordnungs- und baurechtliche Regelungen haben im Naturgefahrenmanagement eine wichtige präventive Rolle, da durch entsprechende Nutzungs- und Baubeschränkungen eine Erhöhung des Gefahrenpotenzials in Gefahrenzonen vermieden werden kann. Dies gilt für räumlich abgrenzbare Naturgefahren allgemein und Massenbewegungen im Speziellen. Hinsichtlich Massenbewegungen enthalten Raumordnungsgesetze und Bauordnungen nur vereinzelt spezifische Regelungen – vielfach gelten die allgemeinen planungsund baurechtlichen Bestimmungen für Naturgefahren: eingeschränkte Verpflichtungen zur Kenntlichmachung in überörtlichen und kommunalen Raumplänen, umfassende Widmungsverbote (mit Ausnahmen) im Rahmen der Flächenwidmung sowie Bauverbote im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung von Bauplätzen. Hinsichtlich der Informationen über Massenbewegungen wird bei raumplanungs- und baurechtlichen Beurteilungen durchwegs auf fachliche Gutachten, insb. auf die Inhalte von Gefahrenzonenplänen, zurückgegriffen. Im Unterschied zu den Gefahrenzonen lassen sich freilich aus den braunen Hinweisbereichen Ausmaß und Intensität der Gefährdung für Siedlungen nicht ableiten und sind bei Widmungs- und Bauverfahren auszulegen.
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