Standardsignatur
Titel
Betrachtungen über den Vollzug der Bestimmungen des eidg. Forstpolizeigesetzes, betreffend die Aufstellung von Wirthschaftsplänen
Verfasser
Erscheinungsort
Zürich
Verlag
Erscheinungsjahr
1879
Seiten
S. 13-20
Material
Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
Datensatznummer
200166334
Quelle
Abstract
1. Eine allgemeine, rationelle und beförderliche Durchführung der Art. 16 und 17 des eidg. Forstpolizeitgesetzes wird nur stattfinden, wenn der Bund diese Angelegenheit speziell an die Hand nimmt. 2. Der Bund sollte von den Kantonen verlangen, am besten durch eine eidg. Vollziehungsverordnung, daß sie, a. die Wirthschaftspläne nur durch dazu befähigte Forstleute anfertigen lassen; b. sich darüber ausweisen, wie sie eine möglichst rasche Anfertigung der Wirthschaftspläne, namentlich der provisorischen, durchzuführen gedenken; c. dem Bund die Möglichkeit bieten, eine Kontrolle über die Qualität der Betriebsoperate auszuüben. 3. Der Bund sollte die Aufstellung der Wirthschaftspläne durch Unterstützung zu fördern suchen. 4. Für das ganze eidg. Forstgebiet sollte im Verein mit den kantonalen Forstbehörden eine einheitliche Taxations-Instruktuion entworfen werden.