Standardsignatur
Titel
Haftung der Behörde auch bei Einschaltung eines Privatunternehmens : Aktuelle Rechtsprechung zu Bäumen
Verfasser
Erscheinungsort
München
Verlag
Erscheinungsjahr
2010
Seiten
S. 38
Material
Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
Datensatznummer
200163963
Quelle
Abstract
Wenn eine Gemeinde ein Privatunternehmen mit Erdarbeiten in der Nähe ihrer Bäume beauftragt und anschließend ein Baum wegen gekappter Wurzeln umstürzt, haftet allein die Gemeinde dem Geschädigten, nicht die Firma. Der privat Tätige wird in diesem Fall wie ein Beamter (i. S. des Art. 34 GG) behandelt, wenn es sich um Arbeiten im Rahmen der Amtspflicht der Gemeinde handelt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Urteil vom 15. 9. 2009 (Az: 9 U 219/06) entschieden. Forstbehörden sind einer solchen alleinigen Haftung wegen der anders gestalteten hoheitlichen Aufgaben bzw. Amtspflichten kaum ausgesetzt.