- Standardsignatur629
- TitelGrundbuchvermessung und Waldzusammenlegung
- Verfasser
- ErscheinungsortZürich
- Verlag
- Erscheinungsjahr1951
- SeitenS. 352-358
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200161712
- Quelle
- AbstractAbschließend seien folgende Punkte zusammengefaßt: 1. Die im Kanton Thurgau durchgeführten und in Arbeit befindlichen Unternehmen zeigen mit aller Deutlichkeit, daß auch Waldzusammenlegungen bei geschicktem Vorgehen absolut keine unüberwindlichen Hindernisse im Wege stehen. Die sehr bescheidene Zahl der eingegangenen Rekurse sind ein sprechender Beweis dafür. 2. Die Inangriffnahme der unumgänglichen, noch nicht beschlossenen Waldzusammenlegungen ist in allen in Vermessung befindlichen oder demnächst zu vermessenden Gemeinden mit Rücksicht auf einen störungsfreien Fortschritt der Grundbuchvermessung und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches dringlich. 3. Die Erfahrungen lehren, daß Güter- und Waldzusammenlegungen in Zukunft aus technischen (Straßennetz) und abstimmungstaktischen Gründen in einem Perimeter vereinigt und gemeinsam zur Beschlußfassung bzw. Durchfürhung gebracht werden müssen. Damit werden vor allem auch die Neuzuteilungsverhandlungen nicht nur nicth erschwert, sonder häufig erleichtert. 4. In landwirtschaftlich zusammengelegten, bereits vermessenen Gemeinden muß versucht werden, die parzellierten, zusammenlegungsbedürftigen Privatwälder ebenfalls noch zusammenzulegen, sei es als selbständige Unternehmen oder durch Einbezug in die Zusammenlegungen benachbarter Gemeinden. Es geht hier meistens nicht nur um eine bessere Arrondierung des Besitzstandes, sondern ebensosehr um eine zweckmäßige Erschließung der Wälder mit Transportanlagen gemäß Art. 26ter des eidgenössischen Forstgesetzes. Vorhandene Grundbuchvermessungen dürfen das Zustandekommen derartiger Unternehmen auf keinen Fall verhindern, liefern sie doch den alten Bestand über die bereits vermessenen Gebiete, womit sich die Kosten für dessen Aufnahme erübrigen. 5. Die anfangs ai dieses Jahren in den Kantonen Tessin, Zürich und Thurgau durchgeführte, ausschließlich den Waldzusammenlegungen gewidmete Studienreise schweizerischer Oberförster wurde durch Referate von Vermessungsdirektor Härry und Ing. Meyer, Chef des eidgenössischen Meliorationsamtes, bewußt und mit Erfolg auf eine möglichst breite Basis gestellt. Es wird nun Sache der kantonalen Forst-, und Meliorations- und Vermessungsämter, der zuständigen Kreisforst- und Grundbuchämter und der mit den Zusammenlegungen betrauten privaten technischen Büros sein, durch intensive, verständnisvolle Zusammenarbeit in ihren engeren Wirkungskreisen der guten Sache möglichst bald zum Durchbruch zu verhelfen. Der gute Wille zur Zusammenarbeit ist auf vermessungs- und, wie ohne weiteres angenommen werden kann, auch auf kulturtechnischer und grundbuchamtlicher Seite vorhanden.
- Schlagwörter
- Klassifikation928 (Zersplitterung und Zusammenlegung von Grundstücken)
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