- Standardsignatur16264
- TitelHoheit, Verwaltung und Betrieb in der Forstorganisation
- Verfasser
- ErscheinungsortZürich
- Verlag
- Erscheinungsjahr2009
- SeitenS. 13-42
- Illustrationen2 Tab., 24 Lit. Ang,
- MaterialArtikel aus einem BuchUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200160305
- Quelle
- AbstractDieser Beitrag soll die Entwicklung der schweizerischen Forstorganisation unter rechtlichen Gesichtspunkten darstellen. Es wird gezeigt, wie die Kompetenzen und Aufgaben der Forstbereiche und Systeme der Forstorganisation den staatlichen und wirtschaftlichen Akteure im Verlauf der Jahre zugeteilt waren. Die Forstorganisation des Bundes hat in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts der früheren Übernutzung und Zerstörung der Bergwälder Einhalt geboten. Gleichzeitig hat der Staat den Schutz des Waldes durch eine strenge Forstpolizei gesichert, die in der Folge für die ganze Schweiz galt. Die Forstpolizeigesetze von 1876 und 1902 enthielten gemäss ihrem Titel vorwiegend hoheitliche Gebote, Verbote und Strafregeln. Seit den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts förderte der Bund mithilfe der Leistungsverwaltungen die kantonale Forstorganisation, insbesondere die Schutzwaldpflege, Strukturverbesserungen und die nachhaltige Waldbewirtschaftung. Den Waldeigentümern blieben primär die amtlich bewilligte Holzrüstung und der Holzhandel. Nach dem Zweiten Weltkrieg erhielt der Bund erste beschränkte forstliche Wirtschaftskompetenzen. In der Folge bemühte er sich auch um die Förderung der Berufsbildung der Waldarbeiter und der Forstbetriebe und übertrug die entsprechenden Aufgaben den Kantonen und ihren Forstämtern. Die neue Bundesverfassung von 1999 und deren Revisionen in den folgenden Jahren gewähren dem Gesetzgeber des Bundes eine neue Waldgesetzgebung mit einem breiteren Rahmen. Der Bund wird aber durch die Subsidiarität begrenzt, die verlangt, dass er den Kantonen und Gemeinden die Aufgaben überlässt, soweit diese sie selber erfüllen können. Es ist zu erwarten, dass der Bund das Subsidiaritätsprinzip von 2004 in der nBV besser einhalten wird als die wenig befolgte Oberaufsicht von 1874 bis 1999 in der aBV.
- Schlagwörter
- Klassifikation931--090.2 (Algemeines. Allgemeine Forstgesetze,. Natur- und Umwelschutschutzgesetze. Geschichte)
932 (Öffentliche Verwaltungsorganisation [Verwaltung und Organisation forstlicher Betriebe siehe 68])
[494] (Schweiz)
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