- Standardsignatur629
- TitelGestion directe des forêts pubiques et surveillance des forêts privées
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1956
- SeitenS. 630-650
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200158380
- Quelle
- AbstractDie öffentlichen Waldungen im Kanton Neuenburg, das sind Gemeinde- wie Staatswälder, werden seit ungefähr 3/4 Jahrhunderten direkt bewirtschaftet. Seit 1890 ist es sogar möglich, die Entwicklung der Waldungen und die Auswirkungen der forstlichen Eingriffe dank der Kontrollmethode zu verfolgen, welche durch Biolley und seine Nachfolger allgemein eingeführt wurde. Diese Einrichtungs- und Kontrollmethode blieb seit ihrer Einführung unverändert und gestattete es deswegen, ein dokumentarisch wertvolles Zahlenmaterial von unerwarteter Reichhaltigkeit zu sammeln. Der Kanton Neuenburg kam zur direkten Bewirtschaftung seiner öffentlichen Waldungen auf Wunsch und Willen seiner Gemeinden, welche den Wert direkter Bewirtschaftung schon frühzeitig erkannten. Das erste vom Volk angenommene Forstgesetz aus dem Jahre 1869 ermöglichte es den Gemeinden, sich zusammenzuschließen, um ihre Wälder einem Forstinspektor zur technischen Bewirtschaftung anzuvertrauen. So kamen die Gemeinden auch aus eigenem Antrieb dazu, vier Forstkreise zu schaffen. Eine Vereinigung von Vertretern verschiedener Gemeinden war deshalb notwendig, um einen Forstinspektor ernennen zu können, dem sie einen Teil ihrer Amtsgewalt übertragen und anvertrauen konnten. Aus diesen Vereinigungen on Gemeindevertretern entwickelten sich die Forstkommissionen, die noch heute bestehen. Im Verlaufe der Zeit wurden sie zu den nützlichsten Helfern des Forstdienstes, indem sie mithalfen, über die Anwendung des Gesetzes zu wachen nd in Gemeinden Pflege- und Intensivierungsmaßnahmen der Waldbewirtschaftung zu unterstützen. Erst das Gesetz von 1883 bestätigte offiziell die durch die Gemeinden geschaffenen Forstkreise, und erst von da an beteiligte sich der Staat an den Kosten ihrer Waldbewirtschaftung. Seit 1917 ernennt der Staat, auf Vorschlag der interessierten Kommissionen, die Kreisforstinspektion. Bereits das Gesetz von 1883 sah vor, "dass die Forstinspektoren die technische Bewirtschaftung der öffentlichen Waldungen ihrer Forstkreide innehaben und die Aufsicht über diejenigen der Privaten ausüben". Die nachfolgenden Forstgesetze von 1898, 1917 und die Teilrevision von 1935 verstanden es immer besser, die Befugnisse der Kreisforstinspektoren zu präzisieren. Heute sind sie die eigentlichen Betriebsleiter des dorstlichen Besitzes, denen die mit der Bewirtschaftung direkt oder indirekt verbundenen Aufgaben über forstpolizeiliche, waldbauliche, forstpolitische, organisatorische, technische, kommerzielle, statistische usw. Belange übertragen sind. Es stehen ihnen zwar für ihre mannigfachn Arbeiten in Wald und Büro gewisse Erleichterungen in Form technischer Hilfsmittel, wie Motorfahrzeuge, Schreib- und Rechenmaschinen, rationelle Büromöbel usw., zur Verfügung sowie während eines Tages in der Woche eine Bürohilfe. Die Größe der Forstkreise schwankt im Mittel um 3500 ha, wovon rund 2000 ha auf öffentlichen und 1500 ha auf Privatwald entfallen. Dem Oberförster steht ein gut ausgebildetes unteres Forstpersonal zur Seite. Künftig werden sich die Unterförster nur noch aus dem Stand der Holzer rekrutieren, welche sich über eine dreijährige erfolgreich abgeschlossene Waldarbeiterlehre ausweisen müssen, um in einen Unterförsterkurs berufen zu werden. Von den gegenwärtig 55 Unterförstern sind 51 vollamtlich angestellt. Die Besitzer öffentlicher Waldungen beteiligen sich an den Bewirtschaftungskosten durch einen jährlichen Beitrag pro ha Waldfläche. Am Ende jedes Betriebsjahres stellt die kantonale Forstinspektion eine Berechnung über die Kosten und deren Verteilung auf. Alle Ausgaben für Bewirtschaftung, inbegriffen die Kosten für Büros und Deplacements, werden zusammengerechnet. Von diesen Gesamtausgaben werden die durch die Holznazeichnung in Privatwäldern erzielten Einkünfte abgezogen; endlich übernimmt der Staat von den verbleibenden Kosten ein Drittel. Die beiden übrigen Drittel werden durch die ha-Anzahl der Staats- und Gemeindewaldungen dividiert. Auf diese Weise gelangte man 1955 zu einem Jahresbewirtschaftungsbeitrag per ha von Fr. 8,50 (1956 werden es voraussichtlich Fr. 10.- sein). Das Gesetz von 1917 führte das Prinzip des Mehrertragsfonds ein, in welchen bei Mehrerträgen diejenigen Überschüsse, welche aus Übernutzungen hervorgehen, einzulegen sind. 1954 wurden diese Fonds in die Reservefonds übergeführt. VOn 1884 bis 1890 betrugen die jährlichen Nutzungen der öffentlichen Wladungen im Mittel 49 000 m^3; davon entfielen 43% auf Nutzholz, 1,5% auf Industrieholz und 55,5% auf Brennholz. Während der Periode 1951 bis 1955 nutzte man jährlich im Mittel 83 500 m^3, wovon 53% als Nutzholz, 17% als Industireholz (Papierholz) und 30% als Brennholz anfielen. Um die Jahrhundertwende erreichte der stehende Vorrat pro ha rund 240 sv, heute jedoch 292 sv. An Waldstraßen wurden in den öffentlichen Waldungen von 1884 bis heute 360 km, d. h. 25 m per ha, gebaut. Endlich sei erwähnt, dass dank einer weitsichtigen Waldwerbungspolitik die gesamte Flöche der öffentlichen Waldungen von 1885 bis 1955 um 2168 ha oder 18% vermehrt werden konnte. Diese stetige Entwicklung der neuenburgischen Waldungen seit Beginn der direkten Bewirtschaftung beweist eindeutig, dass die Anwendung intensiver Bewirtschaftung und Kontrolle die Produktion der Waldung zu stiegern und qualitativ zu bessern vermag. Diese Tatsachen sind heute für eine weitere Intensivierung der schweizerischen Waldwirtschaft von ausschlaggebender Wichtigkeit und Tragweite. Die zahlreichen Städte und Gemeinden, die schon seit langer Zeit das Privileg haben, technisch bewirtschaftet zu werden, könnten mit ähnlich positiven Bewirtschaftungsresultaten aufwarten. Die Forststatistik von 1953 zeigt ja deutlich, dass die mittleren Nettoeinnahmen dieser Waldungen um Fr. 30.- per ha höher sind als diejenigen der übrigen Gemeindewaldungen. Dies ist nicht etwa auf die geringsten Ausgaben, sondern auf eine um 1,2m^3 per ha erhöhte, sachgemäße und pflegliche Nutzung zurückzuführen. Der Verfasser erinnert daran, dass Engler 1910 in Chur in seiner berühmten Motion, welche vom Schweizerischen Forstverein gutgeheißen wurde, das Studium dieses schon damals dringenden Problems forderte und dass in diesem Zusammenhang ein Aktionskomitee gegründet wurde, das die Ergebnisse 1919 in der beachtenswerten, durch Paul Hefti redigierten Schrift herausgab, die den Titel trug: "Die Produktionssteigerung der schweizerischen Forstwirtschaft, eine nationale Pflicht". Diese Schrift ist heute noch in fast allen ihren Punkten aktuell. Leider war den unternommenen Anstrengungen dieser Persönlichkeiten anfangs des Jahrhunderts nur ein sehr bescheidener Erfolg beschieden. Die Entwicklung in Richtung der direkten Bewirtschaftung, welche sich heute noch kaum über 1/5 der schweizerischen Waldungen erstreckt, vollzieht sich äoßerst langsam. Der Verfasser kamm auf die Überwachung der Privatwälder zu sprechen, wie sie im Kanton Neuenburg geschieht. Das Gesetz von 1897 bestimmt , dass alle Waldungen dem Forstdienst unterstellt sind, da Wald und bestockte Weide eine Schutzfunktion zu versehen haben. Jeder Besitzer von Privatwald oder bestockter WEide, der einen Schlag ausführen will, muss den Kreisforstinspektor benachrichtigen. Wird die Bewilligung dazu erteilt, so ist der Schlag durch den Kreisforstinspektor ider den Staatsunterförster (Unterförster, der mit der Überwachung des Privatwaldes betraut wurde) im Beisein des Besitzers anzuzeichnen. Seitdem in den Privatwäldern die Holzanzeichnung durch Forstpersonal erfolgen muss, haben sich die jählrichen Nutzungen von der Jahrhundertwende bis zur Gegenwart fast verdoppelt, d. h. von 32 000 m^3 auf 60 000^3 (Mittel von 1949 bis 1955). Ein Privatwaldbesitzer, welcher einen Holzschlag anzeichnen lässt, hat dem Staat eine Gebühr von 24 Rappen pro angezeichneten Stamm (über 15 cm Durchmesser) zu entrichten; diese Taxe hilft, die Forstorganisation zu finanzieren. Am Ende seine Ausführungen zieht der Verfasser die Folgerung, dass das einzige Mittel zur Mehrung und Verbesserung der forstlichen Produktion in der direkten Bewirtschaftung alles Waldungen besteht. Eine vernünftige Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten durch alle Interessierten, die da sind: Staat, Gemeinden und Private, sollte eine Vermehrung der Forstkreise ermöglichen, so dass eine direkte Bewirtschaftung überall zur Realität würde. Er schlägt eine neue energische Aktion zur Verbesserung der gesamten schweizerischen Forstorganisation vor und begrüßt die Bestrebungen, die nach neuen Lösungen suchen.
- Schlagwörter
- Klassifikation681 (Öffentliche Forstverwaltung (Bund, Länder, Kantone, Gemeinden usw.))
935 (Sonstige Forstaufsicht und Kontrolle)
902 (Geschichte der Wälder und des Forstwesens [Unterteilung durch Querverweise zu den geographischen und sachlichen verwende 902:972 oder 972.1/.9 für bestimmte Organisationen])
[494] (Schweiz)
Hierarchie-Browser