- Standardsignatur629
- TitelStand und Etnwicklung der kantonalen Regelungen betreffend Bauabstände gegenüber Wald
- Verfasser
- ErscheinungsortZürich
- Verlag
- Erscheinungsjahr1977
- SeitenS. 183-198
- Illustrationen7 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200153866
- Quelle
- Abstract1. Der Interessenkonflikt kann vereinfacht auf die Interessen des Baulandeigentümers nach möglichst hoher Ausnützung seines Eigentums einerseit und diejenigen des Waldeigentümers nach Schutz vor Schadenhaftung und Erleichterung der Waldbewirtschaftung, des Hausbewohners nach Sicherheit und Wohnhygiene und der Öffentlichkeit an bau- und forstpolizeilicher Gefahrenabwehr und Schutz des Eigentums Einzelner anderseits reduziert werden. 2. Ein Waldrandabstand kann im wesentlichen durch die folgenden zu erwartenden Wirkungen gerechtfertigt werden: - baupolizeiliche Gefahrenabwehr: stürzende Bäume, Brandgefährdung, Wohnhygiene - Wahrnehmung forstpolizeilicher Aufgaben im Sinne der Walderhaltung und Gefahrenabwehr - Erleichterung der forstlichen Bewirtschaftung - Vermeidung nachbarrechtlicher Konflikte. 3. Eine Erhebung bei den Kantonen bezüglich der heutigen Praxis zeigt folgendes Bild: - Die Zahl der Kantone mit einer gesetzlichen Regelung des Waldranabstandes hat stark zugenommen und liegt heute bei rund 3/5 aller Kantone. - Es besteht die Tendenz zur Erhöhung schon bestehender Waldrandabstandsbestimmungen bis auf 30 m. - Mehr als die Hälfte aller Kantone haben einen Waldrandabstand von 20 m oder darunter. - Die Reduktion der für die Berechnung der Bruttogeschossfläche massgeblichen Grundstücksfläche oder die Einzonung des WRA-Streifens in eine nicht überbaubare Zone wird in den wenigen Fällen praktiziert. - Eine Mehrzahl der Kantone, die eine Waldrandabstandsregelung verankert haben, gewähren ausnahmsweise Näherbaubewilligungen (18 von 22 Kantonen). 4. Spezielle Probleme: - Entschädigungsansprüche wegen Einhaltung eines Bauabstandes gegenüber Wald wurde auf Bundesebene bisher keine geschützt, da auf Gefahrenabwehr ausgerichtete Massnahmen entschädigungslos zu dulden sind. - Durch Aufforstung oder natürliche Bewaldung von Kulturland, das an Bauland angrenzt, können Konflikte zwischen der freie Benutzbarkeit des Grundeigentums und der Forstgesetzgebung einerseits und der Ausnützung des Baulandes, der Einhaltung der WRA-Vorschriften oder nachbarrechtlicher Bestimmungen andererseits entstehen. Werden nicht vorbeugend obligatorisch waldfreie Zonen ausgeschieden, sind zur Lösung der Konflikte in der Regel Rodungsbewilligungen zu erteilen. 5. Für die künftige Regelung werden die folgenden Vorschläge gemacht: - Als geeignete Ebene für die Regelung des WRA-Problems wird weiterhin die Kantons- und in Ergänzung dazu die Gemeindeebene angesehen. - Nachdem der "einheitliche" Waldrandabstand in nur vier Kantonen ohne Ausnahmebewilligungen gehandhabt wird, scheint die Einführung eines "differenzierten" Waldrandabstands in Form von Waldrandabstandslinien grössere Vorteile bezüglich der Berücksichtigung der lokalen Umstände, der Einheitlichkeit der Regelung, der rechtsgleichen Behandlung und der Rechtssicherheit zu bieten. - Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Baulandes durch angrenzende Aufforstungen oder natürliche Bewaldungen sind in den Zonenplänen "obligatorisch waldfreie Zonen" auszuscheiden. - Der Frage, ob Waldabstandsregelungen in bau- oder forstpolizeilichen Gesetzeswerken unterzubringen sind, wird keine allzu grosse Bedeutung Gesetzes werken unterzubringen sind, wird keine allzu grosse Bedeutung beigemssen. Ideal wäre die Verankerung in beiden Gesetzen mit Angabe der dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Begründungen. - Die Bemessung des Waldrandabstandes soll zur Erleichterung der Festlegung von Waldrandabstandslinien für verschiedene Normfälle vorgenommen werden. Das Anstreben eines einzigen Normabstandes, wie es vom Schweizerischen Forstverein (Beiheft Nr. 39 zu den Zeitschriften des Schweizerischen Forstvereins, 1966) empfohlen wird, scheint dagegen der Sache zu wenig gerecht zu werden. - Eine Abweichung von der Waldrandabstandsbestimmung gegen obern, das heisst eine Vergrösserung des Waldrandabstandes kann vor allem dann gerechtfertigt werden, wenn sie der Gefahrenabwehr dient. Der Landschaftsschutz, die Erleichterung der forstlichen Bewirtschaftung oder die Sicherung der Erholungswirkungen dürften als Gründe für eine Erhöhung des Waldrandabstandes zumindest problematisch sein. - Als massgebliche Grundstücksfläche für die Berechnung des Bauvolumens sollte die gesamte eingezonte Parzellenfläche mitberücksichtigt werden, da das Ziel der Waldrandabstandsvorschriften nicht die Vermeidung zu hoher Überbauungsdichten, sondern die Einhaltung eines Abstandes gegenüber Wald ist. Die Reduktion der massgeblichen Grundstücksfläche "auf kaltem Weg" durch Einzonung des Waldrandabstandsstreifens, in eine nicht überbaubare Zone muss als falsches Mittel für eine unter Umständen richtige Sache betrachtet werden.
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