- Standardsignatur629
- TitelDie Forsteinrichtung als Planungsmittel der eidgenössischen Forstpolizei
- Verfasser
- ErscheinungsortZürich
- Verlag
- Erscheinungsjahr1976
- SeitenS. 136-145
- MaterialArtikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200151123
- Quelle
- AbstractDie begrenzte Voraussehbarkeit der von der Forstpolizei zu bekämpfenden Gefahren und die durch die natürlichen Gegebenheiten bedingte Langfristigkeit der forstpolizeilichen Massnahmen erfordert eine entsprechende Vorausschau und Planung. Durch die Anwendung des immer stärker eingeengten allgemeinen Polizeibegriffs auf die forstpolizeilichen Aufgaben etnsteht die Gefahr, dass den für die Walderhaltung nötigen Massnahmen die rechtliche Grundlage entzogen wird. Damit die Wirksamkeit dieser Spezialpolizei erhalten bleibt, ist es wichtig, dass die zur Kontrolle der allgemeinen Polizeikompetenz von der Doktrin und Praxis entwickelten restriktiven Regeln und die vom Gesetzgeber für spezielle Aufgaben als notwendig erachteten Massnahmen klar auseinandergehalten werden. Eine bessere Unterscheidung dieser zwei Bereiche ermöglicht es, die durch die tatsächlichen Verhältnisse geforderten rechtlichen Unterscheidungen zu treffen, ohne dass der Polizeibegriff als wichtiger Bestandteil der rechtlichen Wertordnung in Frage gestellt werden muss. Die Forsteinrichtung ist das bedeutungsvollste forstliche Planungsmittel. Sie umfasst einen begrifflich schwer begrenzbaren Bereich von Planungsmethoden und -aufgaben. Durch den Einbezug der Wälder in die Raumplanung entsteht ein wachsendes Informationsbedürfnis über die infrastrukturellen Waldleistungen. Seine Befriedigung erfordert eine im Vergleich zu bisherigen "Einrichtung" vermehrte Planung auf überbetrieblicher Ebene. Die wichtigsten Teile der Einrichtungsvorschriften im geltenden eidgenössischen Forstpolizeigesetz (1) sind nun 100jährig und zeigen noch wenig Alterserscheinungen. Sie gewähren den Kantonen die Möglichkeit, die forstpolizeilich notwendige Pflanung in einer ihren spezifischen Verhältnissen und Aufgaben angepassten Ordnung zu regeln, ohne dass über die gesamteidgenössische wichtigen Grundprinzipien Unklarheiten bestehen. Die kantonale Selbständigkeit gewährt der Forsteinrichtung die für ihre methodische Entwicklung notwendige Beweglichkeit. Es ist die Aufgabe der Bundesaufsicht dafür zu sorgen, dass dabei auch auf kantonaler Ebene die nötige Konstanz für eine sachgerechte Lösung der Aufgabe bestehen bleibt. Die mit der Selbständigkeit der Kantone zusammenhängende mangelnde Vergleichbarkeit der Resultate hat forstpolizeilich keine grosse Bedeutung. Zur Beschaffung der für die nationale Forst- und Holzwirtschaftspolitik nötigen Informationen sollte der "Sehapparat" mit speziellen diesen besonderen Bedürfnissen angepassten Einrichtungen ausgerüstet werden (25).
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