- Standardsignatur4017
- TitelBewertung von Naturschutzauflagen
- Verfasser
- ErscheinungsortWien
- Verlag
- Erscheinungsjahr2008
- SeitenS. 1-7
- MaterialArtikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200148680
- Quelle
- AbstractNaturschutz und somit das System Natura 2000 sind langfristig als positive Maßnahmen zu sehen, um die natürliche Artenvielfalt bewahren zu können. Nicht geklärt ist allerdings, ob Naturschutz nur als konservierende Funktion oder als dynamischer Prozeß zu sehen ist. In Österreich fällt der Bereich des Naturschutzes in den Kompetenzbereich der einzelnen Bundesländer, was zur Folge hat, daß neun - sich zumindest in Teilbereichen unterscheidende - Landesgesetze bestehen und daher Vollziehung und Finanzierung jeweils Landessache ist. Trotz dieser Unterschiede bestehen Übereinstimmungen bei den jeweils zugrunde liegenden Unterlagen fachlich-technischer Art. In der vorliegenden Veröffentlichung wurde aufzuzeigen versucht, welche Grundvoraussetzungen fachlich-technischer Art an Gebietsausweisungen und Auflagen aufgrund von oberstgerichtlichen Entscheidungen zu stellen sind. Anzuführen sind dabei die Genauigkeit und die Darstellung von Abgrenzungen, deren Übertragbarkeit in die Natur, die generellen Anforderungen an die Fachgrundlagen, wie Begründungspflicht und Begründungsintensität, also die Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen und von grundstückspezifischen Angaben. Allein aufgrund dieser auf oberstgerichtlichen Erkenntnissen beruhenden Vorgaben ergeben sich beträchtliche Anforderungen an die in Behördenverfahren zu erstellenden Unterlagen (Gutachten), deren Vorlage von jedem Betroffenen gefordert werden kann. Weitere Probleme werden sicherlich jene Gebietsausweisungen bzw. Auflagen bereiten, die nicht auf fundierten Fachgrundlagen, sondern auf Schätzungen, Vermutungen etc. beruhen, da diese nicht den dargestellten oberstgerichtlichen Anforderungen entsprechen. In fachlich-technischer Hinsicht sind jene Unterlagen entscheidend, welche zur Gebietsabgrenzung, Gebietsausweisung oder Auflagenerteilung geführt haben und nicht eventuell später vorgenommene Untersuchungen (Motto: "Das Vogerl werden wir schon finden."), da diese ja nicht zum Entscheidungszeitpunkt als Grundlage herangezogen werden konnten. Im Zusammenhang mit NATURA 2000 wird gerne das Argument gebracht, dass der zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der dadurch ausgelösten Meldeverpflichtung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Brüssel gelegene Zeitraum für qualifizierte Gebietsausweisungen zu kurz gewesen sei. Dieses Argument ist in fachlich-technischer Hinsicht deshalb als Scheinargument zu bezeichnen, da NATURA 2000 aus der im Jahre 1979 beschlossenen Vogelschutzrichlinie und der im Jahre 1992 erlassenen Habitat-Richtlinie (FFH-RL) besteht. Den österreichischen Behörden mussten diese Bestimmungen seit Beginn der Beitrittsverhandlungen, also lange vor dem eigentlichen Beitritt, bekannt gewesen sein. Zumindest ein beträchtlicher Teil der in Österreich bestehenden Probleme (Abgrenzungsfragen, überschießende Ausweisungen, Fragen der Finanzierung) sind daher als "hausgemacht" zu bezeichnen, tangieren aber die betroffenen Grundeigentümer in einem beträchtlichen Ausmaß.
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