Standardsignatur
Titel
Ebenen der artenschutzrechtlichen Prüfung in der Bauleitplanung : Neue Voraussetzungen mit dem novellierten BNatSchG
Verfasser
Erscheinungsort
Stuttgart
Verlag
Erscheinungsjahr
2008
Seiten
S. 180-186
Illustrationen
3 Abb., 18 Lit. Ang.
Material
Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
Datensatznummer
200147059
Quelle
Abstract
Mit der "Kleinen Novelle" des BNatSchG und der darin verankerten Möglichkeit, die Bewertung der Verbotstatbestände in Bezug zur Funktionalität von Lebensstätten vorzunehmen, sind neue Voraussetzungen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanung geschaffen worden. Insbesondere im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen ist darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Planes bestehen, so dass die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bzw. die Darlegung des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Planes darstellt. Gleiches gilt – anders als bei der Eingriffsregelung – auch für Innenbereichsvorhaben sowie für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die verschiedenen rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen genügen müssen, kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vermieden werden. Die Maßnahmenplanung leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte und spielt für die frühzeitige planerische Vorbereitung der Maßnahmen, beispielsweise auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, eine entscheidende Rolle. Durch die Neuregelungen im BNatSchG werden die Voraussetzungen geschaffen, die artenschutzrechtlichen Belange im planerischen Umgang fachlich angemessen zu berücksichtigen. Für die Planungspraxis wird dennoch weiterhin abzuwarten sein, ob die Europäische Kommission die nationale Umsetzung der EG-rechtlichen Vorgaben als erfüllt ansehen wird. Darüber hinaus werden die hinsichtlich der Auslegung der rechtlichen Vorgaben noch zu führenden Diskussionen sowie die Rechtsprechung von besonderer Bedeutung sein.