Die einheitliche Zuordnung des Agrarholzanbaus zum landwirtschaftlichen Recht wird erst mit der für 2008 geplanten Novellierung des Bundeswaldgesetzes rechtsverbindlich erfolgen. Um im Jahr 2008 Flächenzahlungsansprüche für Agrarholzflächen aktivieren zu können, muss die Energiepflanzenprämie beantragt werden. Das Verfahren wurde zum 1.1.2008 stark vereinfacht. Ab 2009 sind Agrarholzflächen voraussichtiich generell beihilfeberechtigt. Die Anlage von Agrarholzflächen ist in einigen Bundesländern im Rahmen der Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben förderfähig. Auskünfte erteilen die zuständigen Ämter für Landwirtschaft bzw. Landesministerien. Das Forstvermehrungsgutgesetz muss in den meisten Bundesländern Deutschlands auch bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Pappelstecklingen und Robinienpflanzen für den Agrarholzanbau beachtet werden. Die Weide darf dann frei vermehrt und in Verkehr gebracht werden, wenn kein Sortenschutz durch den Züchter vorliegt. In den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis wird der Agrarholzanbau bisher nicht explizit berücksichtigt. Obwohl der Agrarholzanbau aus Sicht der Bundes- und Landesministerien mehrheitlich als konform betrachtet wird, kann er durch die Behörden u.U. als Eingriff in Natur und Landschaft gewertet werden. Das Anlegen von Agrarholzflächen sollte daher vor Maßnahmebeginn angezeigt werden. Bis zur regionalen Verringerung des Grünlandanteils um 5% im Vergleich zum Jahr 2003 ist der Grünlandumbruch genehmigungsfrei möglich. Regelungen des Naturschutzes in den einzelnen Bundesländern müssen jedoch beachtet werden.
913 (Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Wiese, Weide usw.). Waldrodungen; Aufforstungen von landwirtschaftlichen Flächen; Wechselwirtschaft, wandernde Waldfeldwirtschaft. (Politik); Landnutzung [Siehe auch UDC 332.3 Landnutzung und Unterteilung für Querverweise und auch UDC 711.4 Landnutzung; UDC 712.2 Landschaftsplanung im allgemeinen]) 238 (Baumanlagen, die eine besondere Behandlung erfordern (z.B. Pappelpflanzungen, Wurzelholz von Erica arborea usw.). Biomasse. [Einschl. plantagenmässiger Anbau und Schnellwuchsbetrieb sowie Angaben über dafür geeignete Baumarten. (Nur für allgemeine Darstellungen über diesen Sachverhalt. Einzelmassnahmen sind jedoch in erster Linie mit den ihnen entsprechenden Nummern zu klassifizieren, z.B. bei Astung mit 245.1)].) [430] (Deutschland, 1990-)