Standardsignatur
Titel
Jagdethik im europäischen Rechtssystem
Verfasser
Erscheinungsort
Gumpenstein
Verlag
Erscheinungsjahr
2008
Seiten
S. 3; 11 S.
Material
Artikel aus einem BuchUnselbständiges Werk
Datensatznummer
200146212
Quelle
Abstract
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass jedenfalls die Freizeitjagd an sich in Europa EG-rechtlich auch im Rahmen der strengsten Naturschutzrichtlinie - der Vogelschutzrichtlinie - als zulässige und "vernünftige Nutzung" anerkannt ist, wie der EuGH in der Zwischenzeit mehrfach ausgesprochen hat. Das steht auch im Einklang mit internationalen Konventionsstandards (Addis Abeba). Ob die Freizeitjagd an sich darüber hinaus auf europäischer Ebene den Grundrechtsschutz der EMRK genießt oder nicht, ist hingegen noch nicht endgültig geklärt, mE aber zu bejahen, sodass ein totales Jagdverbot vielleicht mit Erfolg angefochten werden könnte. Das Verbot einer bestimmten Art der Freizeitjagd - eben etwa der Fuchsjagd - halten die englischen Höchstrichter für zulässig. Aus dieser Entscheidung folgt aber sicher noch nicht, dass jede beliebige Art der Freizeitjagd vom Gesetzgeber verboten werden könnte. Inwieweit also etwa nach Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie zulässig erscheinende Jagdeinschränkungen ş etwa mit dem Argument, es gäbe "andere zufrieden stellende Lösungen" (als eben die überlieferte Art der Jagd) - doch auch am Grundrechtschutzmaßstab (insb. des Artikel 8 EMRK) gemessen werden müssen, bleibt auch nach der Fuchsjagdentscheidung noch eine spannende und offene Frage, weil wegen der besonderen Eigenart dieser nur in England geübten Jagd diese Entscheidung des House of Lords nicht einfach verallgemeinert werden kann und das letzte Wort der EGMR in Straßburg hat.