- Standardsignatur8630
- TitelABS: die dritte Säule des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
- Verfasser
- ErscheinungsortStuttgart
- Verlag
- Erscheinungsjahr2008
- SeitenS. 42-46
- Illustrationen2 Abb., 11 Lit. Ang.
- MaterialArtikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200144920
- Quelle
- AbstractDas Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) von 1992 verfolgt als drittes Ziel die gerechte und ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben. Dieses Ziel schließt einen angemessenen Zugang zu diesen Ressourcen für die Nutzer ein und wird zusammenfassend als "Zugang und Vorteilsausgleich" (Access and Benefit Sharing - Abs) bezeichnet. Die CBD enthält die grundlegende Bestimmungen zu ABS, die durch die Vertragsstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen sind. Hierzu gehören insbesondere die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung des bereitstellenden Staats (PIC), deren Erteilung Voraussetzung für den rechtmäßigen Zugang ist, und die einvernehmlich festgelegten Bedingungen (MAT), in denen Bereitsteller und Nutzer die Einzelheiten des Zugangs und des Vorteilsausgleichs aushandeln. In der Praxis ergeben sich dabei sowohl für Nutzer als auch für Bereitsteller eine Reihe von Schwierigkeiten, die den Zugang und Vorteilsausgleich, wie er vom Übereinkommen angestrebt wird, häufig erschweren oder sogar verhindern. Um Transparenz, Rechtssicherheit und Harmonisierung für Nutzer und Bereitsteller zu verbessern und um die effektive Verwirklichung von gerechtem und ausgewogenem Vorteilsausgleich zu unterstützen, hat die Konferenz der Vertragparteien der CBD die Entwicklung eines "internationalen Regimes zu ABS" beschlossen. Diese Verhandlungen sollen bis spätestens 2010 abgeschlossen sein.
- Schlagwörter
- Klassifikation
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