- Standardsignatur15101
- TitelNatura 2000 im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland - Vorgaben des Völkerrechts sowie des europäischen und nationalen Rechts für das Gebietsmanagement
- Verfasser
- ErscheinungsortBonn
- Verlag
- Erscheinungsjahr2006
- SeitenS. 161-182
- Illustrationen2 Abb., 47 Lit. Ang.
- MaterialArtikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200136872
- Quelle
- AbstractAuf Ebene des Völkerrechts verpflichten Art. 192, 194 und Art. 56 Abs. 1 lit. b) iii SRÜ die Küstenstaaten in ihrer AWZ zum Meeresumweltschutz. Zu den völkerrechtlich gebotenen Maßnahmen gehört auch die Errichtung von MPAs. Gebietsbezogene Konkretisierungen ergeben sich aus dem globalen und regionalen Umweltvölkerrecht. Rechtlich durchsetzbare und sanktionsbewehrte Verpflichtungen zum Gebietsschutz stellen die Habitatschutzrichtlinien des europäischen Gemeinschaftsrechts auf. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten auch in der AWZ zur Errichtung des kohärenten ökologischen Netzes Natura 2000. In Deutschland wird der Gebietsschutz in der AWZ durch § 38 BNatSchG und daraufhin zu erlassende Schutzgebietsverordnungen und Managementpläne umgesetzt. Die Unterschutzstellung der Gebiete richtet sich auch in der AWZ ausschließlich nach fachlich-naturwissenschaftlichen Kriterien. Ungeachtet der seevölkerrechtlichen Besonderheiten dürfen Pläne und Projekte, die das Gebiet als solches beeinträchtigen könnten, nur dann zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung des Vorsorgeansatzes keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Andernfalls müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorliegen. Das Schutzniveau insgesamt (grundlegendes Verschlechterungsverbot) ist nicht nur im Augenblick der Zulassungsentscheidung zu gewährleisten, sondern auf Dauer. Soweit § 38 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auf das Recht der EG verweist, bleibt festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Schutzverpflichtung aus Art. 6 FFH-RL auch zum Erlass von gebietsbezogenen Naturschutzregelungen zuständig sind, die fischereiliche Nebenwirkungen haben können. Die Beschränkungen in § 38 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG schließen die Möglichkeit für abstrakt-generelle Untersagungen der dort genannten Projekte aus, nicht jedoch die Anordnung einer Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfting. Die Schutzgebietsverordnungen sollen durch Managementpläne, für die das Bundesamt für Naturschutz zuständig ist, ausgefüllt werden.
- Schlagwörter
- Klassifikation907.1--093 (Natur- und Landschaftsschutz. Öffentliche Aufsicht und Kontrolle. Gesetzgebung)
973 (Abkommen, Verträge)
[430] (Deutschland, 1990-)
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