- Standardsignatur14560
- TitelGehölzwertermittlung - dürfen Versicherungen die Mehrwertsteuer von der Schadenssumme abziehen?
- Verfasser
- ErscheinungsortAugsburg
- Verlag
- Erscheinungsjahr2006
- SeitenS. 161-167
- MaterialArtikel aus einem BuchUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200131272
- Quelle
- AbstractDer Schadenersatzanspruch für zerstörte Bäume, der nach der Methode Koch und damit nach den Grundsätzen der Grundstückswertermittlung berechnet wird, ist nach der Rechtsprechung der BGH im Kastanienbaumurteil vom 13.5.1975 (NJW 1975, 2061) auf § 251 BGB zu stützen. Für § 251 BGB gilt aber der Mehrwertsteuerabzug nicht. Die Vorschrift des § 249 II 2 BGB betrifft rechtsdogmatisch nur den Herstellungsanspruch des § 249 BGB (den Anspruch auf tatsächliche Herstellung oder den Anspruch auf den dafür erforderlichen Geldbetrag), nicht aber den Anspruch auf Ausgleich der Wertminderung nach § 251 BGB (Anspruch auf Wertersatz der eingetretenen Grundstückswertminderung). Die Praxis der Versichungen, den Mehrwertsteueranteil aus dem Gehölzwert herauszurechnen und von der Schadenssumme abzuziehen, ist daher unzulässig. Das gilt ebenso für die Teilschadenberechnung. Auch hier gibt es bei der erforderlichen Behandlung der beschädigten Gehölze nicht um eine Herstellung im Sinn des § 249 BGB. Das aus mehreren fachlich begründeten Positionen errechnete Teilschadenergebnis stellt insgesamt die eingetretene Wertminderung des Grundstücks dar, auf die sich die Vorschrift des § 249 II 2 BGB nicht erstreckt. Auch bei Schadensersatzansprüchen für beschädigte Straßenbäume oder durch Samenflug entstandene Bäume (Wildwuchs) gibt es keine Möglichkeit, wegen fehlenden Nachweises geleisteter Mehrwertsteuer letztere aus dem Schadensbetrag herauszurechnen. Auch in diesen Fällen wird der Schaden von der Rechtsprechung nach der Methode Koch bemessen, so dass es auch hier um eine - auf § 251 BGB gestützte - Berechnung der Grundstückswertminerung geht, für die es keinen Mehrwertsteuerabzug gibt. Folglich bleibt im Ergebnis festzustellen, dass in der Baumwert- und Baumschadensberechnung stets die gesetzliche Mehrwertsteuer - derzeit in Höhe von 16 % - mit in die Schadensberechnung einzubeziehen ist und von den Versicherungen oder je nach Lage des Falles von Schädiger selbst zu erstatten ist.
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