- Standardsignatur14560
- TitelLichtraumprofil an Straßen : Ein Überblick über die Rechtsprechung nach Verkehrsunfällen bei eingeschränktem Lichtraumprofil
- Verfasser
- ErscheinungsortAugsburg
- Verlag
- Erscheinungsjahr2006
- SeitenS. 41-48
- MaterialArtikel aus einem BuchUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200131236
- Quelle
- AbstractDie Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils folgt daraus, dass im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4m Höhe zugelassen sind und diesen Fahrzeugen folglich ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss. Dabei entspricht die nach den Straßengesetzen öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese umfasst neben den notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands auch die Freihaltung des Luftraums über der Straße von hereinragenden Ästen. Warnschilder mit Hinweis auf ein eingeschränktes Lichtraumprofil, wie sie die StVZO zulässt, sind nicht geeignet, die Haftung des Baumeigentümers für in die Fahrbahn hineinragende Äste auszuschließen. Sie können bei Nichtbeachtung über unter Umständen ein Mitverschulden des Verkehrsteilnehmers am Unfall gemäß § 254 BGB begründen. Ein Mitverschulden des Kraftfahrzeugfahrers sieht die Rechtsprechung bei Unfällen auch dann gegeben, wenn das Lichtraumprofil nicht vollständig frei geschnitten wurde, der Fahrer aber bei gehöriger Aufmerksamkeit einen Unfall hätte vermeiden können. Das Mitverschulden kann den Schadenersatzanspruch des Kraftfahrzeugfahrers bzw. -halters zum Teil oder sogar ganz ausschließen, was je nach Lage, Zustand und Ausweisung der Straße und dem dortigen Verkehrs gestaffelt wird.
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- Klassifikation
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