Standardsignatur
Titel
Keine Umlegung von Einheitspreisen auf andere Leistungspositionen : Öffentliche Aufträge der Forstverwaltungen - Spekulationsangebote
Verfasser
Erscheinungsort
München
Verlag
Erscheinungsjahr
2006
Seiten
S. 304
Material
Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
Datensatznummer
200130207
Quelle
Abstract
Das öffentliche Auftragswesen wird von den Grundsätzen eines transparenten, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhenden Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 2 GWB) beherrscht. Nach diesen Grundsätzen dürfen Angebote nur dann gewertet werden, wenn jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag angegeben ist, der für die entsprechende Leistung beansprucht wird (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A) und es sind Angebote, bei denen Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegen, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen.