- Standardsignatur14217
- TitelMakrophyten als biologische Qualitätskomponente bei der Fließgewässer-Bewertung : Anmerkungen zur EU-Wasserrahmenrichtlinie
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2003
- Illustrationen4 Abb., 43 Lit. Ang.
- MaterialArtikel aus einer Zeitschrift
- Datensatznummer200108339
- Quelle
- AbstractDie Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2000 hat vorrangig zum Ziel, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Europäischen Union bis 2015 in einem "guten ökologischen Zustand" befinden und eine Verschlechterung des Zustandes verhindert wird. Als Leitbild dient der "sehr gute ökologische Zustand" bei Abwesenheit anthropogener Einflüsse, von dem der "gute ökologische Zustand" nur geringfügig abweichen soll. Aus der Sicht der Markophyten-Forschung ist für Fließgewässer der usprüngliche Zustand aufgrund der seit Jahrhunderten dauernden menschlichen Eingriffe nur in seltenen Fällen zu ermitteln. Das betrifft die Zusammensetzung und Abundanz der arten ebenso wie die hydromorphologischen und trophischen Bedingungen in den Fließgewässern. Somit stellt sich die Frage, ob das Leitbild anthropogen ungestörter ursprünglicher Fließgewässer aufrecht zu erhalten, praktikabel und wünschenswert ist. anhand der Kenntnisse der ökologischen Ansprüche von Markophyten-Arten ist eine ökologische Bwertung der Fließgewässer, vor allem was die trophische Siutation betrifft, in vielen Fällen möglich. Als Leitbilder für die einzelnen Grwässertypen sollten auch Fließgewässer von mäßigem antrhopogenen Einfluss aber hoher ökologischer Qualität herangezogen werden, welche eine Vielfalt an Vegetationsabfolgen sowie trophischen und hydromorphologischen Bedingungen beinhalten. Für die in der WRRL geforderten Monitoring-Programme zur Langzeitüberwachung von Fließgewässern sind die in der Arbeit angesprochenen Erhebungs- und Auswertungsmethoden gut geeignet. Aufgrund 30-jähriger Erfahrungen unserer Arbeitsgruppe scheint die in der WRRL geforderte Untersuchungsfrequenz von drei Jahren im Allgemeinen gerechtfertigt.
- Schlagwörter
- Klassifikation116.7 (Besondere Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung von Wasserläufen)
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