Standardsignatur
Titel
Verkehrssicherungspflicht für Altholzinseln : Allgemeine Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht im Wald
Verfasser
Erscheinungsjahr
2003
Material
Artikel aus einer Zeitschrift
Datensatznummer
200107336
Quelle
Abstract
Es gibt eine abgestufte Haftung des Waldbesitzers für die Sicherheit des Baumbestandes im Wald und speziell in den dort befindlichen Altholzinseln. Grundsätzlich kann eine Schadensersatzpflicht des Waldbesitzers ausgeschlossen werden, wenn es im bewirtschafteten Waldbestand außerhalb der Wege zu Schäden durch Bäume kommt. Es gibt keine Verkehrssicherungspflicht im Bestand für typische Waldgefahren. Für Altholzinseln spielt die Lage - beispielsweise im Erholungswald - eine Rolle. Eine Verkehrssicherungspflicht im Bestand der Altholzinseln besteht im Erholungswald nicht, wenn der Waldbesitzer die Altholzinseln kennzeichnet und den Bestand durch geeignete Bepflanzung an den Wegrändern schwer zugänglich macht. Am Eingang der Totholzinseln sollten alle stark frequentierten Trampelpfade beispielsweise durch Aufschichten von Altholz gesperrt werden. Der Waldbesitzer sollte darauf achten, dass Gefahrenstellen im Wald auch als solche deutlich gemacht werden und als typische Waldgefahren für den Waldbesucher erkennbar sind, so dass der Waldbesitzer sich auf die Situation einstellen kann. Dazu gehört auch, dass umgestürzte Bäume und herabgebrochene Äste - vor allem in Altholzinseln - liegen bleiben und an besonders gefährdeten Stellen sogar zusätzliches Totholz ausgelegt wird. Stark frequentierte Waldbestände müssen im Fallbereich von Wegen (30-m-Zone) regelmäßig kontrolliert werden. Das gilt in verstärktem Maße für Bäume in Altholzinseln im Fallbereich von Wegen. Die Entfernung von Totholz und besondere Sicherungsmaßnahmen sind auch im Fallbereich der Wege in der Regel unzumutbar. Der Waldbesucher hat sich auf typischen Waldgefahren einzustellen. Dagegen muss der Waldbesitzer akut umsturzgefährdete Bäume, deren Gefahr der Waldbesucher nicht erkennen kann, im Fallbereich der Wege entfernen. Das gilt in verstärktem Maße für Bäume in Altholzinseln im Fall bereich von Wegen. Da der Waldbesucher in der Regel nicht zwischen bewirtschaftetem und unbewirtschafteten Waldbestand unterscheiden kann, die Gefahr auf den Wegen durch oder neben Altholzinseln aber ungleich größer ist, ohne dass der Waldbesucher dies erkennt, ist der Waldbestand der Altholzinseln im Fallbereich der Wege besonders gründlich zu kontrollieren und werden wegen der fortschreitenden Überalterung auch ständig intensivere Kontrollmaßnahmen an den Rändern der Altholzinseln erforderlich.