- Standardsignatur8032
- TitelHaftung für Wildschäden in gemeinschaftlichen Jagdbezirken
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1998
- SeitenS. 85-93
- Illustrationen7 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200104318
- Quelle
- AbstractIn seiner Entscheidung vom 30. März 1995 hat das BVerwG den drittschützenden Charakter des § 21 Abs. 1 BJagdG anerkannt und den Landwirten und Waldbesitzern damit die Möglichkeit eingeräumt, den zur Aufrechterhaltung einer tragbaren Wilddichte erforderlichen Abschuß der in § 21 Abs. 2 BJagdG genannten Wildtierarten notfalls gerichtlich durchzusetzen. Aus den hohen Anforderungen an die Begründetheit einer Klage gegen die Abschußplanung ist zu folgen, daß die neue Rechtsprechung auf unzumutbare Situationen, also auf drohende untragbare Wildschäden, beschränkt ist. In diesen Fällen ist es aber nicht unbillig, den Schadenersatz für die Grundeigentümer von den strikten Haftungsbeschränkungen der §§ 29 ff. BJagdG zu befreien und eune zwar verschuldensabhängige, aber ansonsten erweiterte zivilrechtliche Haftung zuzulassen. Die bisherige Argumentation, das System der Wildschadenshaftung sei abschließend jagdgesetzlich geregelt, kann nicht mehr gehalten werden. Denn das moderne Verständnis des § 21 Abs. 1 BJagdG zeigt, daß das Gesetz, so wie es jetzt verstanden wird, einen umfassenden Schutz vor Wildschäden gewährleisten will. In haftungsrechtlicher Hinsicht öffnet die Entscheidung des BVerwG den Weg zur deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21 Abs. 1 BJagdG, wenn und soweit die Schäden auf einen vom Jagdausübungsberechtigten verschuldeten überhöhten Wildbestand zurückzuführen sind. Die Vorschriften der §§ 29 ff.BJagdG enthalten insoweit keine abschließende Regelung, da sie sich auf den Ersatz tragbarer Wildschäden beschränken. Andererseits folgt aus der Anerkennung des drittschützenden Charakters des § 21 Abs. 1BJagdG durch das BVerwG eine Stärkung des verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes, durch die Ansprüche gegen den Staat aus enteignungsgleichem Eingriff und Amtshaftung zurückgedrängt werden. Dies gilt wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Schäden allerdings nur eingeschränkt für den forstlichen Bereich. Durch die Entscheidung des BVerwG wird also ein deutlich verstärkter, weil nunmehr auch haftungsrechtlich unterstützter faktischer Vollzugsdruck entstehen, der Jagdausübungsberechtigte und Jagdbehörden dazu bewegen könnte, den gesetzlich verankerten Vorranggrundsatz der Vermeidung von Wildschäden im Wald auch tatsächlich umzusetzen.
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