- Standardsignatur11791
- TitelFreihaltungen in flächenwirtschaftlichen Projektsgebieten von Dornbirn : Freihaltungen
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1998
- SeitenS. 4-5
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200102475
- Quelle
- AbstractDie bescheidmäßige Anordnung einer Freihaltung ist für sich allein noch keine ausreichende Garantie dafür, daß die Freihaltefläche auch entsprechend den Vorschreibungen und Erfordernissen bejagt wird. Ständige Beobachtung des Gebietes, besonders in der verbißanfälligen Zeit, Aufforderungen zur Tätigung von Abschüssen, Androhung und Anordnung von Zwangsabschüssen und besonders auch der Einsatz von jagdfremdem Personal sind weitere zusätzliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung beitragen und die Umsetzung der Freihaltung gewährleisten können. Durch die sehr zeitaufwendige, ganzjährige Bejagung in der Freihaltung könnten auch hauptberufliche Jagdaufseher wesentlich, vielleicht sogar entscheidend, zur Durchsetzung der Freihaltungen beitragen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Aufseher ganzjährig freie Büchse auf Schalenwild in der angeordneten Freihaltung haben. Dies ist jedoch in der Realität keineswegs immer der Fall - und solange der Jagdaufseher im Sold des Jagdpächters ist, wird es wahrscheinlich auch so bleiben, obwohl nach dem Jagdgesetz der Jagdaufseher zu Abschüssen in der Freihlatung verpflichtet ist. In Freihaltungen, die Jagdgebietsgrenzen übergreifend sind, könnte eine bessere Zusammenarbeit der Jagdverantwortlichen in den einzelnen Jagdgebieten die Umsetzung der Freihaltung ebenfalls unterstützen. Das Revierdenken müßte dann allerdings etwas in den Hintergrund gestellt werden. Sämtliche Freihaltungen im Bezirk Dornbirn sind mit Ende des kommenden Jagdjahres befristet. Der Verjüngungszustand, die Verjüngungsnotwendigkeit, die Wildschadenssituation und wildbedingten Gefährdungen der vorhandenen, der noch aufzuforstenden und der zu erwartenden Verjüngung in den Freihaltegebieten werden Grundlage für die Beurteilung sein, ob flächenmäßige Änderungen und Anpassungen notwendig und zweckmäßig sind. In den eingangs erwähnten Schadgebieten ist die Verjüngung des Schutzwaldes über weite Flächen noch nicht gesichert. Eine Verlängerung der Freihaltung - allenfalls mit flächenmäßigen kleinen Anpassungen - ist aus forstlicher Sicht unumgänglich und unbedingt erforderlich, um wieder funktionstüchtige Schutzwälder zu begründen und auch den Einsatz öffentlicher Mittel im Rahmen der Projekte zu rechtfertigen. Als Vorgabe muß die Erreichung des eingangs klar definierten Zieles vor Augen sein. Hierzu sind weitere und verstärkte Anstrengungen sowohl seitens der Jagd als auch des Forstes notwendig.
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