- Standardsignatur629
- TitelDer Waldgesetzgebungsprozess in den Kantonen
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1997
- SeitenS. 973-982
- Illustrationen8 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200099623
- Quelle
- AbstractRund die Hälfte der Kantone kann die Verpflichtung, die kantonalen Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Waldrecht bis zum 1.1.1998 zu setzen, nicht einhalten. Obwohl die säumigen Kantone mit dem Verpassen der First Bundesrecht verletzen, haben sie keine Sanktionen zu befürchten. Aus rechtlichen und politischen Gründen haben sie namentlich weder mit Ersatzvollzugsrecht des Bundes noch mit Subventionskürzungen zu rechnen. Inhaltlich dominieren v.a. zwei Themen den kantonalen Waldgesetzgebungsprozess: Die Beschränkung des Zutritts zum Wald einerseits, die forstliche Mehrwertabschöpfung bei Rodungen andererseits. Bei beiden Themen überwogen die emotionalen und ideologischen Argumente gegenüber den sachbezogenen. Die übrigen "heißen" Diskussionen betrafen mehrheitlich forstinterne Fragen und Themen. Ein Vergleich zwischen den Waldgesetzen der Kantone der Deutschschweiz und der Romandie förderte u.a. die Tatsache zzu Tage, daß die Westschweizer Gesetze ein Drittel mehr Artikel aufweisen. Inhaltlich sind auf den ersten Blick keine wesentlichen Unterschiede auszumachen, was aufgrund der relativ stikten Vorgabe des Bundes weiter nicht erstaunt. Einige Mühe scheint den Kantonen das Ausfüllen des bundesrechtlichen Rahmens für den Waldbegriff zu bereiten. Rund die Hälfte der Kantone hat sich dafür entschieden, diesen Rahmen voll auszunützen und Bestockungen erst ab einer Mindestfläche von 800 m¬ als Wald zu bezeichnen. Mit dieser vollen Ausschöpfung des bundesrechtlichen Rahmens begeben sich die Kantone bewußt auf Kollisionskurs mit dem Bundesgericht: dieses verlangt nämlich eine differenzierte Walddefinition, wie sie unter dem alten Forstpolizeigesetz von den Kantonen gehandhabt wurde. Vorläufig obsiegt hier der Föderalismus über die Rechtsstaatlichkeit. Von neuen Ideen wie VAFOR, New Public Management, Verursacherprinzip, Deregulierung etc. ist in den kantonalen Waldgesetzen wenig zu spüren. Namentlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit wird nicht nur ignoriert, sondern beinahe obstruiert. Die größten Unterschiede sind bei der Organisation und den Verfahren festzustellen. Dies zeigt sich am Beispiel der Waldfeststellung, die in einem Kanton der Kreisförster, in einem anderen ein Regierungsrat vornimmt. Die vielgepriesene Organisationsautonomie der Kantone scheint hier noch zu spielen.
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