- Standardsignatur11969
- TitelEinforstungsrechte in Oesterreich
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1996
- SeitenS. 128-141
- Illustrationen25 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200098338
- Quelle
- AbstractUnter dem Begriff Einforstungsrechte werden die Holznutzungs- und - bezugsrechte aus einem fremden Walde, die Weiderechte auf fremdem Grund sowie alle Feldservitute auf Waldboden, mit Ausnahme der Wegerechte, zusammengefasst. Diese Rechtsform ist vor allem fuer die bergbaeuerliche Bevoelkerung der Ostalpen von groesster Bedeutung. In Oesterreich stellte sich die Situation im Jahre 1988 derart dar, dass 10,8% der gesamten Waldflaeche mit Einforstungsrechten (haeufig mehrfach, das heisst etwa Holznutzungs- und Weiderechte auf der gleichen Flaeche) belastet waren, auf 9,6% der Waldflaeche die Waldweide betrieben wurde und 14% des gesamtoesterreichischen Brennholzeinschlages als Bezugholz genutzt wurden. Die Rechtslage sieht fuer die Behandlung der Einforstungsrechte deren (Neu-) Regulierung oder Abloesung vor. Die (Neu-)Regulierung bezweckt die Klarstellung bestehender unklarer Rechtsverhaeltnisse und deren Anpassung an geaenderte wirtschaftliche Beduerfnisse, vor allem hinsichtlich der Art und Weise der Ausuebung der Nutzungen. Die Abloesung bezweckt die Beendigung solcher Rechtsverhaeltnisse und hat grundsaetzlich durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstuecken zu erfolgen; die Abloesung durch Zahlung eines Abloesungsbetrages ist nur in besonderen Faellen zulaessig. Eine Betrachtung der heutigen Bedeutung der Einforstungsrechte in Oesterreich zeigt, dass groessere Probleme und somit verstaerkter Handlungsbedarf nur im Umfeld der Waldweide auftreten, sowohl hinsichtlich der Ordnung von Wald und Weide als auch hinsichtlich der Abloesung(sversuche), waehrend die Holzbezugsrechte im urkundlichen Ausmass ohne Schaedigung der Substanz nachhaltig zur Nutzung kommen und alle anderen Einforstungsrechte praktisch bedeutungslos sind. Die Abloesung der Waldweide-Rechte geht sehr schleppend vor sich. Im Jahresdurchschnitt 1983/1992 (BMfLuFW 1993) konnten in ganz Oesterreich gerade 2'152ha Wald weidefrei gestellt werden. Das entspricht 0,05% der gesamten und 0,6% der belasteten Waldflaeche. Abschliessend sei mit Jungk (1989) festgestellt, dass obwohl es sich bei den Einforstungsrechten um sehr alte Rechte handelt, diese dennoch nicht als rechtshistorisches Relikt zu werten sind. Sie stellen vielmehr in ihrer Funktion als Ersatz fuer fehlende Eigenwaelder oder Eigenweidegebiete die notwendige Ergaenzung zur standortsgemaessen Betriebsorganisation und baeuerlichen Einkommensbildung dar. Es ist also auch heute noch von einer grossen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Rechte fuer die bergbaeuerlichen Betriebe des Ostalpenraums, im besonderen Oesterreichs, auszugehen.
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