- Standardsignatur11969
- TitelEinfluss der Verbaende auf die Jagdgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1988
- SeitenS. 212-222
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200098243
- Quelle
- AbstractEines der forstpolitischen Ziele ist die Foerderung standortsgemaesser, gemischter Waelder. Die oeffentlichen Waldbesitzer sind dieser Zielsetzung in der Regel gesetzlich verpflichtet. Die privaten Waldbesitzer erhalten neben einer Foerderung durch unentgeltliche Beratung und Betreuung in bestimmten Faellen auch unmittelbare Geldleistungen ausbezahlt, wenn sie eine derartige Zielsetzung anstreben. Auf grossen Flaechen ist dieses Ziel ohne aufwendigen Zaunschutz nicht zu erreichen. Dabei ist in Rotwildgebieten nicht einmal gesichert, dass die mit Steuergeldern gefoerderten Verjuengungen, die aus der Verbisszone entwachsen sind, nach Abbau des Zauns nicht doch noch durch Schaelung vernichtet werden. Das Wissen um die Zusammenhaenge ist seit Jahrzehnten vorhanden. Die Gruende fuer die Verhinderung oder Verzoegerung der notwendigen Massnahmen liegen im politisch-sozialen Bereich. In der praktischen Forstpolitik sind Verbaende permanente Diskussionspartner, ohne deren Mitwirkung forstpolitische Ziele nicht erreichbar waeren. Durch staatliche Steuerungsmassnahmen kann es jedoch zugunsten einzelner Verbaende zu Verzerrungen bei den Machtverhaeltnissen kommen, die Fehlentwicklungen zur Folge haben. Dies kann schliesslich soweit fuehren, dass Verbaende aufgrund bestehender Rechtsvorschriften staatlich gefoerdert werden muessen, obwohl sie ihre Aktivitaeten erfolgreich gegen allgemeinwohlorientierte Ziele des Staates richten. Seit rund 10 Jahren ist eine Gegenbewegung festzustellen, die bei den Novellierungen der jagdrechtlichen Bestimmungen erste Erfolge verzeichnen konnte. Die jagdpolitische Diskussion wird in den naechsten Jahren anhalten. Die fortschreitenden Forderungen des Umweltrechts an das Agrarrecht - zu dem das Jagdrecht gerechnet wird - lassen nicht erwarten, dass das Jagdgesetz seine Position als lex specialis in den naechsten Jahren ohne Einbrueche aufrecht erhalten kann.
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- Klassifikation
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