- Standardsignatur4223
- TitelStrenge Regeln für Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen : Der VOL-Vertrag
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2003
- SeitenS. 177-178
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200097244
- Quelle
- AbstractIn der Praxis wird gelegentlich der Wunsch geäußert, nach einer "förmlichen" Ausschreibung mit Bietern erneut Kontakt aufzunehmen, um über Details des Auftrags, vor allem über den Preis, zu verhandeln. Die Sachbearbeiter sind sich dabei oft selten bewusst, dass dabei grundlegende Regeln des Wettbewerbs verletzt werden können und sie sich der Gefahr der Verletzung von Dienstvorschriften aussetzen. Denn eine der wichtigen Spielregeln bei öffentlichen Aufträgen besagt, dass eine Fühlungnahme des Auftraggebers mit Bietern nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung, gleichgültig ob es sich dabei um schriftliche Anfragen oder um mündliche Erörterungen handelt, nur in den sehr engen Grenzen des § 24 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zulässig ist. Dies hat einen guten Grund, denn solche Kontakte bringen fast immer die Gefahr der Bevorzugung einzelner Bieter mit sich und sind deshalb nach dem einem förmlichen Vergabeverfahren zugrunde liegenden Wettbewerbsgedanken eine absolute Ausnahme.
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