- Standardsignatur12562
- TitelVerkehrssicherungspflicht für Naturdenkmale
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2002
- SeitenS. 281-289
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200096209
- Quelle
- AbstractDie Verkehrssicherungspflicht für Naturdenkmale liegt grundsätzlich bei der Naturschutzbehörde, deren Haftung sich nach Amtshaftungsgrundsätzen bestimmt (Anspruchsgrundlage nicht § 823 Abs. 1 BGB, sondern § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG), unabhängig davon, ob sich eine Verkehrssicherungspflicht aus den einzelnen Landesnaturschutzgesetzen entnehmen lässt oder nicht. Soweit in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern die Verkehrssicherungspflicht dem Baumeigentümer ausdrücklich durch das Landesnaturschutzgesetz auferlegt ist, muss dies in einem gerichtlichen Verfahren (Normenkontrollverfahren) geklärt werden. Die Verkehrssicherungspflicht der Naturschutzbehörde ergibt sich in erster Linie aus dem Schutzzweck der Naturdenkmalvorschriften, der nur erreicht werden kann, wenn eine fachgerechte und damit zeit- und kostenaufwendige Baumpflege und Baumkontrolle durchgeführt wird, die der Eigenart der alten und oft uralten Bäume gerecht wird. Dazu ist der Baumeigentümer grundsätzlich nicht in der Lage, sondern dies macht den Einsatz von Fachleuten und zwar mit spezieller Erfahrung, notwendig. Dem Baumeigentümer sind alle Handlungen an dem Naturdenkmal verboten, die zu einer "Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung" des Naturdenkmals führen können. Jede laienhafte Pflege führt aber zu solchen Veränderungen und nachhaltigen Störungen, zumal die alten Bäume noch viel stärker mit Vitalitätsverlust auf unfachgemäße Behandlungen reagieren als jüngere Bäume. Die Kostenlast, die dem Baumeigentümer eines Naturdenkmals mit der Kontrolle und Pflege auferlegt wird, überschreitet die zulässigen Grenzen der Sozialbindung des Eigentums, wie sie generell durch naturschutzrechtliche Regelungen hinzunehmen ist. (vgl. OVG Münster, urteil vom 8.10.1993, NuR 1994, 253). Dem Baumeigentümer verbleibt eine Meldepflicht hinsichtlich der von ihm erkennbaren Gefahren, wobei an die Baumkenntnis des privaten Baumeigentümers nur geringe Anforderungen gestellt werden können, während die Anforderungen höher anzusetzen sind, wenn die öffentliche Hand Eigentümber des Naturdenkmals ist, weil die Behörde sich in Amtshilfe die notwendigen Kenntnisse verschaffen kann. Der Baumpfleger übernimmt grundsätzlich mit dem Baumpflegeauftrag, der die Erhaltung bzw. Herstellung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals zum Gegenstand hat, keine eigene Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten - außer im Rahmen seines eigenen Gewerbes, d.h. der Pflicht zur sicherung seiner Arbeitsstelle. Bei mangelhafter Erfüllung der Baumpflegearbeiten bestehen nur vertragliche Ansprüche des Auftraggebers, und diese auch nur für eine relativ kurz bemessenen Zeitdauer - bis zum nächsten Baumpflegedurchgang oder bis zur nächsten Baumkontrolle. Den Zeitpunkt der nächsten Baumkontrolle sollte der Baumpfleger aus seiner fachkundigen Sicht bei Abschluss der Arbeiten seinem Auftraggeber mitteilen.
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