Baeume als Naturdenkmale sind der freien Verfuegung des Eigentuemers entzogen, der insoweit nicht mehr verkehrssicherungspflichtig, sondern nur noch fuer erkennbare Schaeden meldepflichtig ist. Das ist staendige Rechtsprechung. Die Baumkontrollen bei Naturdenkmalen setzen ein grosses Verstaendnis fuer das Lebewesen Baum voraus, den geschulten Blick des Fachmannes fuer alle Wachstumszusammenhaenge und die heute durch VTA (Visual Tree Assessment) ermoeglichte Beurteilung von Defektsymptomen. Zur Erhaltung der Baumnaturdenkmale muss von Anfang an eine Kronenpflege durchgefuehrt werden, die vor allem mit einer sinnvollen Hoehenbegrenzung die Sicherheit des Baumes auf lange Sicht gewaehrleistet.
245.18 (Heilung von Baumwunden; Konservierung von Bäumen) 270.9 (Beschädigungen durch Pflanzen, z.B. Bäume an Gebäuden) 907.12 (Schutz von Pflanzen und Bäumen, Schutzgebiete usw.) [430] (Deutschland, 1990-)