- Standardsignatur4223
- TitelFreihaltung des Lichtraumprofils - wer trägt die Kosten? : Verkehrssicherungspflicht an Straßen im Wald
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2001
- SeitenS. 930-931
- Illustrationen5 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200089321
- Quelle
- AbstractDie Forstbehörden vertreten teilweise die Ansicht, die Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen im Wald obliege allein dem Straßenbaulastträger und dieser habe auch die Kosten zu tragen. Es gibt beispielsweise eine entsprechende Mitteilung der Forstdirketion West des Landes Mecklenburg-Vorpommern an alle Forstämter. Diese Ansicht beruht jedoch auf einer fehlenden Beachtung der nachbarrechtlichen Vorschriften §§ 910, 1004 BGB sowie der Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften der Straßengesetze. In Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich die Kostenlast des Waldbesitzers aus § 36 Abs. 3 und 4 StrWG-MW.
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