- Standardsignatur9134
- TitelWiederaufforstung nach Katastrophenereignissen forst-, jagd- und agrarrechtliche Aspekte
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1996
- SeitenTeil 1, S. 4-7, Nr. 2, Teil 2, S. 4- 7
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200087263
- Quelle
- AbstractNach dem Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentuemer die Pflicht, Kahlflaechen und Raeumden wieder aufzufosten. Kommt der Waldeigentuemer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, sind die entsprechenden Massnahmen mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls im Wege der Vollstreckung durchzusetzen. Um die aufkommende Vegetation auf den Wiederbewaldungsflaechen zu schuetzen und eine Schaedigung der Verjuengung durch Weidevieh zu verhindern, sind Schonungsflaechen auszuweisen, auf denen die Waldweide nicht ausgeuebt werden darf. Auf Antrag des Waldeigentuemers oder des Weideberechtigten sind von der Forstbehoerde Umfang, Dauer und Kennzeichnung der Schonungsflaechen durch Bescheid festzulegen. Die Ausuebung der in Regulierungsurkunden festgehaltenen Berechtigungen kann die Forstbehoerde jedoch nur in einem zumutbaren Ausmass einschraenken. Zum Schutz der aufkommenden Kulturen auf Schonungsflaechen koennen gegebenenfalls von der Agrarbehoerde - je nach Art der Berechtigung - unterschiedliche Massnahmen einzuleiten sein. Fuer die Sicherstellung einer guten weiteren Entwicklung der Verjuengung ist ein Schutz der Verjuengungsflaechen in tatsaechlicher Hinsicht durch das Aufstellen von Zaeunen wuenschenswert. Eine klare gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung derartiger Zaeune ist weder im Forstgesetz noch im Wald- und Weideservitutengesetz enthalten. Eine staerkere Foerderung waere zweckmaessig. Vorschreibungen der Jagdbehoerde koennen erst nach dem Auftreten waldgefaehrdender Wildschaeden erfolgen. Solche Vorschreibungen richten sich alleine an den Jagdausuebungsberechtigten. Aufforstungsflaechen stellen vom Wild besonders bevorzugte Aesungsflaechen dar, sodass durch den - ohne entsprechende Gegenmassnahmen - nicht zu verhindernden Verbiss waldgefaehrdende Wildschaeden eintreten. Es muss somit diese konkrete Gefahr dem eingetretenen Schadensfall gleichgesetzt werden. Nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983 ruht die Jagd auf Grundflaechen ( 10), in die das Eindringen des Wildes durch natuerliche oder kuenstliche Umfriedung verhindert wird. Wenn ein jagdbares Tier (z.B. ein Gamsbock) einen solchen Zaun zum Schutz von Verjuengungen ueberspringt, befindet es sich in einer eingefriedeten Grundflaeche, auf der grundsaetzlich die Jagd ruht. Es erschiene jedoch widersinnig, in derartig eingezaeunten Flaechen eingedrungenes Wild nicht jederzeit abschiessen zu koennen, weil eben diese Flaechen der Verhinderung von Wildschaeden dienen sollen. Bei der weidewirtschaftlichen Nutzung von Almen sind nach den Bestimmungen des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 47/1987, ausdruecklich die im Forstgesetz 1975 sowie in der Tiroler Waldordnung enthaltenen Regelungen und Einschraenkungen der Waldweide sowie der forstrechtlichen Nebennutzungen zu beachten. Eine Kollision mit forstrechtlichen Grundsaetzen kann deshalb nicht auftreten.
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