- Standardsignatur4699
- TitelDie Esskastanie (Castanea sativa Mill.) in Deutschland und ihre Gefährdung durch den Kastanienrindenkrebs (Cryphonectria parasitica [Murr.] Barr)
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2001
- SeitenS. 49-60
- Illustrationen61 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200083240
- Quelle
- AbstractDie Esskastanie ist eine seit mindestens 2000 Jahren eingebürgerte Baumart mit regional beträchtlichen Flächeanteilen. Sie stellt in einigen Gebieten Südwestdeutschlands ein reizvolles landschaftsbildendes Element dar. Seit 1992 ist in Deutschland das Auftreten des Rindenkrebses der Esskastanie bekannt. Der verursachende Pilz, Cryphonectria parasitica (Murr.) Barr, ist äußerst aggressiv und kann eine tödliche Bedrohung für die Kastanie darstellen. Mit bisher 9 bekannten Befallsherden steht er in der Bundesrepublik erst am Anfang der Verbreitung. Die bislang durchgeführten Sanitärhiebe konnten den Pilz nicht ausrotten. Das Waten auf die natürliche Verbreitung weniger pathogener, "hypovirulenter" Pilzstämme könnte zu einer Vernichtung der Kastanie auf große Flächen führen und würde gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die künstliche Ausbringung der Hypovirulenz ist eine erprobte Methode zur Bekämpfung des Pilzes. Sie ist aber aufwendig und derzeit aufgrund des Fehlens geeigneter hypovirulenter Stämme nicht für alle Befallsherde möglich. Daher sollten zunächst alle Anstrengungen unternommen werden, die weitere Verbreitung dieses Erregers zu unterbinden oder zumindest zu hemmen. Da der Erreger den Quarantäneregeln der Europäischen Gemeinschaft unterworfen ist, ist die Abgrenzung von Befallsgebieten notwendig, bevor Kastanienholz in Regionen mit Befall aus den Beständen entnommen werden darf. Unter der Maßgabe eines intensiven jährlichen Monitorings sollte als Befallsgebiet eine Fläche im Umkreis von 250 m um befallene Bäume herum festgelegt werden, wobei je nach Bestandestyp und geographischen Gegebenheiten eine Anpassung der Grenzziehung erfolgen muss. Innerhalb dieses Befallsgebietes gelten die quarantänerechtlichen Bestimmungen, z.B. dass zum Verkauf kommendes, unbefallenes Kastanienholz zu entrinden ist.
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