- Standardsignatur14560
- TitelEffizienz von Baumschutzsatzungen - Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage : Augsburger Baumpflegetage
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2002
- SeitenS. 172-185
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200078481
- Quelle
- Abstract1. Mit der Einwohnerzahl in den Städten stieg die Quote derjenigen, die Baumschutz über den Erlass einer Baumschutzsatzung regeln. Die Quote beträgt etwa bei den Städten bis 50.000 Einwohner 50 %, 50 bis 100.000 Einwohner 65 %, über 100.000 Einwohner 85 %. 2. Entgegen den Bedingungen in anderen Berufsfeldern, ist der Grad des Nichtwissens um das Objekt des täglichen Umgangs bei den Kolleginnen und Kollegen in den Fachämtern groß. Etwa 80 % können keine Aussage zur Anzahl der ihnen "anvertrauten" zu schützenden Bäume machen. Dies behindert, Fachargumentationen substantiiert vorzutragen. 3. Grundsätzlich sind Baumschutzsatzungen nicht a priori kontraproduktiv zum Baumerhalt. Gleichwohl steigt mit der Zunahme der Einführung von Baumschutzsatzungen die Erkenntnis, dass Bäume "hin und wieder" gefällt werden bevor sie in die Satzung wachsen. In Städten ohne Baumschutzsatzung werden sie nur halb so oft vorher gefällt. Für eine Wertung dieser Erkenntnis ist das Maß "hin und wieder" ausschlaggebend. 4. Der Bestand erhaltenswerter Bäume hat sich in einer von fünf Städten mit Baumschutzsatzung erhöht. In drei von zehn Städten ist er gleich geblieben, so dass nur die Hälfte der Städte das naturschutzrechtliche Ziel Baumerhalt registriert. Etwa die Hälfte der Städte kann zu der diesbezüglichen Wirkung von Baumschutzsatzungen keine Aussage machen. 5. In einer von drei Städten wird nach der Einführung von Baumschutzsatzungen einer Verbesserung des Verhältnisses Bürger - Baum registriert. 6. In den Stüdten mit Baumschutzsatzung werden 80 % der beantragten Baumentfernungen genehmigt. In Städten ohne Baumschutz-Satzung liegt diese Quote etwa 10 % niedriger. 7. Die Frage nach dem Sinn einer Satzung, die Bäume schützen soll, und in der praktischen Anwendung die Entfernung des Schutzgutes in vier von fünf Anträgen genehmigt, ist zu beantworten. 8. Die Zahl der Anträge auf Baumentfernung liegt in den Städten mit Baumschutzsanierung 36-mal höher als in den Städten, die mit alternativen Möglichkeiten Baumschutz praktizieren. Daraus resultiert ein signifikant höherer Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung von Baumschutzsatzungen. Z.B. liegt der Personalaufwand der Mitarbeiter, die unmittelbar mit der Umsetzung der Baumschutzsatzungen befasst sind, in den Städten mit Baumschutzsatzung 30-mal höher, als in denen ohne. Die gleiche Erhöhung ist bei den mittelbar involvierten Abteilungen der Verwaltung zu registrieren. 9. Ein Viertel der genehmigten Baumentfernungen in den Städten mit Baumschutzsatzung, bzw. ein Drittel in den Städten ohne Baumschutzsatzung, werden nicht beauflagt, so dass diese Fälle eine naturschutzrechtlich beabschichtigte Kompensation nicht erfahren. 10. Die Regelungen in den Baumschutzsatzungen haben hinsichtlich des Maßes der Unterschutzstellung von Bäumen, bei der Festsetzung des Umfangs der Ersatz- und Ausgleichmaßnahmen, bei der Bestimmung der Höhe einer evtl. vorgesehenen Ausgleichszahlung und bei anderen Regelungen eine nicht erwartete breite Varianz.
- Schlagwörter
- Klassifikation907.1--093 (Natur- und Landschaftsschutz. Öffentliche Aufsicht und Kontrolle. Gesetzgebung)
[430] (Deutschland, 1990-)
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