Standardsignatur
Titel
Beziehungen zwischen den Gefahrenzonenplänen der Wildbach- und Lawinenverbauung und der örtlichen Raumplanung : Naturraum-Analysen zum Zwecke der Katastrophenvorbeugung in Schutzwasserbau und Raumordnung : INTERPRAEVENT
Verfasser
Erscheinungsjahr
1980
Seiten
S. 23-31
Material
Unselbständiges Werk
Datensatznummer
200077179
Quelle
Abstract
Die naturräumlichen Gegebenheiten, und damit die natürlichen Gefahren, stellen eine wichtige Randbedingung für die örtliche Raumplanung dar. Zur Erfassung der natürlichen Gefahren im Berggebiet werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sogenannte Gefahrenzonenpläne erstellt. Obwohl ihnen nur intern eine bindende Wirkung zukommt, haben sie doch durch die landesgesetzlichen Vorschriften Einfluß auf die Siedlungstätigkeit. Dies drückt sich darin aus, daß (1) die Bauordnungen der Länder als Voraussetzung für die Erteilung der Bauplatzerklärung verlangen, daß keine natürlichen Gefährdungen gegeben sind, daß (2) nach den Raumplanungsgesetzen der Länder geführdete Gebiete nicht als Bauland im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen werden dürfen, sowie daß nach einigen dieser Gesetze (3) die Darstellung von durch Naturereignisse gefährdeten Gebieten im Flächenwidmungsplan erforderlich ist. Für jene Fälle, bei denen die Gefahrenzonenpläne für Gemeinden mit bereits rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen erstellt werden, haben Bund und Länder im Rahmen der Österreichischen Raumordungskonferenz 1978 vereinbart, daß die Länder dafür Sorge tragen, daß noch nicht verbautes Bauland in der besonders gefährdeten Zone in Grünland umgewidmet werde, der Bund hingegen der Schutzmaßnahmen für bestehende Siedlungen in der besonders gefährdeten Zone erhöhte Priorität beimißt.