Standardsignatur
Titel
Die Berücksichtigung der Gefahrenzonen lt. Forstgesetz 1975 im Rahmen der örtlichen Raumplanung in Österreich : Schutz des Lebensraumes vor Hochwasser, Muren und Lawinen : INTERPRAEVENT
Verfasser
Erscheinungsjahr
1988
Seiten
S. 377-395
Illustrationen
5 Lit. Ang.
Material
Unselbständiges Werk
Datensatznummer
200076229
Quelle
Abstract
Ereignisse, die Gefahrenzonen im Sinne des Forstgesetzes 1975 bedingen, sind stochastische Ereignisse im Sinne der Katastrophentheorie. Bedingt durch die, zu ihrem Entstehen führenden klimatischen und meteorologischen Gegebenheiten, treten solche Ereignisse auch nicht unabhängig auf, sondern gehen vielfach auf das gleiche Initialereignis zurück und bedingen vielfach einander. Gefahrzonen sind daher immer als Gebiete zu verstehen, in denen Ereignisse lt. Forstgesetz 1975 kombiniert auftreten können oder müssen. Hieraus ergibt sich eine unterschiedliche Gefährdung in Zonen, die an und für sich homogen ausgewiesen werden. Diese Gefährdung kann nach Häufigkeit und Schwere des Katastrophenereignisses differieren, sodaß die Schutzfunktion natürlicher und/oder anthropogener Hindernisse in Abhängigkeit von den jeweiligen kombiniert zu betrachtenden, nicht unabhängigen Katastrophenereignissen zu werten sind. Gerade Häufigkeit und Dauer eines Katastrophenereignisses sind bei Beurteilung einer Gefährdung von Verkehrsinfrastruktur und der durch sie erschlossenen Gebiete von besonderer Bedeutung für die örtliche Raumplanung. Sowohl durch Fehlinterpretation der Katastrophenereignisse als auch die durch sie bedingte Fehlinterpretation der Gefahrenzonen erfolgen problematische und einem Ereignisablauf nicht adäquate Nutzungsanweisungen in den Flächenwidmungsplänen. Hiebei zeigt sich eine Spannweite der jeweils getroffenen Interpretationen, die von einer Negation der Gefahrenzonen über eine mehr oder minder bewußte Modifikation der Gefahrenzonen bis zu deren korrekter Interpretation reicht.