- Standardsignatur12419
- TitelImmissionsüberwachung und Luftreinhalteplanung nach Inkrafttreten der Luftqualitätsrichtlinie der Europäischen Union (EU)
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1999
- SeitenS. 54-61
- Illustrationen14 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200073263
- Quelle
- AbstractDie "Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität" (Luftqualitätsrichtlinie [1] zusammen mit ihrer als Entwurf vorliegenden Tochterrichtlinie [2] enthält Vorschriften, wie die Luftqualität landesweit zu überwachen ist; ferner enthält sie eine neue Generation verschärfter Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub und Blei. Die Umsetzung des landesweiten Konzeptes für die Immissionsüberwachung gemäß Luftqualitätsrichtlinie [1] ist in Hessen kein großes Problem, da aufgrund der bereits vorhandenen Waldstationen und eines auf die Ozonüberwachung ausgelegten Meßnetzes, die Immissionsüberwachung schon landesweit organisiert ist. Bei Anwendung der Grenzwerte der Tochterrichtlinie [2] auf die Immissionssituation in Hessen ergeben sich verbreitet für die verkehrsbezogenen und verkehrsnahen innerstädtischen Meßstationen deutliche Grenzwertüberschreitungen für Stickstoffdioxid und - weniger ausgeprägt - auch für Staub. Alleine aufgrund des Standortes der verkehrsbezogenen Meßstationen, aber auch wegen des hohen Emissionsanteils des Kfz-Verkehrs an der Gesamtemission, ist dabei klar, daß die Emissionen des Kfz-Verkehrs die wesentliche Ursache der Grenzwertüberschreitung sind. Das Konzept der bisherigen Luftreinhalteplanung, das den Kfz-Verkehr als gewichtigsten Verursacher der auftretenden immissionsbedingten Umweltbelastungen eingestuft hat, muß also nicht umgeschrieben werden, wohl aber muß der Reduktion der Immissionsbelastung im Straßenraum noch größere Priorität eingeräumt werden. Allerdings enthält die Luftqualitätsrichtlinie - außer der Verpflichtung, der Kommission die Ursachen der Grenzwertüberschreitung zu berichten - keine Instrumente, mit denen die Grenzwertüberschreitungen abzubauen sind; hier ist auf andere EG-Richtlinien mit emissionsbeschränkenden Anforderungen zu verweisen.
- Schlagwörter
- Klassifikation425.1--05 (Gase und Schwebestoffe (Rauchschäden). Erhebungen "Surveys")
907--090.3 (Indirekte Bedeutung der Wälder (Wohlfahrtswirkungen). Natur- und Umweltschutz. Politik)
[430] (Deutschland, 1990-)
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