Standardsignatur
Titel
Die Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen baeuerlichen Waldbesitzes in Niederoesterreich vom 14. bis ins 19. Jahrhundert : Geschichte der Kleinprivatwaldwirtschaft - Geschichte des Bauernwaldes
Verfasser
Erscheinungsjahr
1993
Seiten
S. 213-223, Abstract S. 25-26
Illustrationen
16 Lit. Ang.
Material
Unselbständiges Werk
Datensatznummer
200071046
Quelle
Abstract
Die Wertschaetzung des Waldes hinsichtlich seiner oekonomischen, sozialen und oekologischen Funktion ist nicht allein den in Industrie- und Ballungszentren lebenden Menschen des 20. Jahrhunderts vorbehalten geblieben. Lag der Wert des Waldes im Fruehmittelalter vor allem in dem fuer die Rodungen verwertbaren Grund und Boden, so wurde mit wachsender Nachfrage nach Holz dem Nutzungsrecht und spaeter auf Erhaltung und Pflege der Waelder selbst in Zeiten groesster Rodungsexpansion ein zunehmend groesseres Augenmerk durch die Bevoelkerung geschenkt. Bemerkenswert dabei sind die gemeinschaftlichen Nutzungs- und Besitzformen und deren Kontinuitaet. In Niederoesterreich haben eine Reihe von heute noch bestehenden Agrargemeinschaften ihre Wurzeln in der unverteilten Dorfmark (=Gemain) des Mittelalters. Von dem verantwortungsbewussten Umgang mit den vorhandenen Ressourcen geben fuer Niederoesterreich die ueberlieferten und teilweise schriftlich aufgezeichneten Weistuemer ein gutes Zeugnis. Urkundliche Spuren reichen bis in die erste Haelfte des 12. Jahrhunderts zurueck. Auf Jahresversammlungen wurden alle anstehenden Probleme diskutiert und die Bewirtschaftung und Verwaltung der Gemain organisiert. Das Nutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Gruenden, das sich in der Regel auf die Holz-, Weide- und Streunutzung bezog, war untrennbar mit dem in Privateigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz verbunden. Urspruenglich waren alle Bauern gleichberechtigte Mitglieder einer Gemain, spaeter kam es durch eine Zersplitterung der Gueter auch zu unterschiedlichen Anteilen. Gemeindebewohner ohne eigenen Grundbesitz blieben von den Nutzungsrechten im allgemeinen ausgeschlossen. Die Funktionen der baeuerlichen Gemeinden verloren im 16. und 17. Jahrhundert stark an Bedeutung. Mit der Inanspruchnahme gewisser Aufsichtsrechte ueber die Gemainwaelder und der Entwicklung der Forstobrigkeit auch im Waldgebiet verloren die Bauern zunehmend das Interesse an der Selbstverwaltung. Unterstuetzt wurden diese herrschaftlichen Aufsichtsrechte durch entsprechende Bestimmungen der Waldordnungen fuer Niederoesterreich von 1766 und 1813. Eine unsichtbare Rechtslage bezueglich des Eigentums, die infolge der neuen Gemeindeordnung in den fuenfziger und sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts entstanden war, fuehrte in der Folge zu einer unkontrollierten Uebernutzung besonders der in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Waelder. Dies war der Anlass zu entsprechenden gesetzlichen Regelungen (1853, 1883, 1886, 1924), die die Voraussetzungen sowohl zur Teilung gemeinschaftlicher Grundstuecke, als auch zur Regulierung der hierauf bezueglichen gemeinschaftlichen Benuetzungs- und Verwaltungsrechte bildeten. Durch die Abtretung von Grund und Boden an mehrere Berechtigte konnte es auch zur Bildung neuer Agrargemeinschaften kommen.