Entsprechend der Notwendigkeit, die in Österreich vorhandene reichliche genetische Strukturierung der heimischen Waldbaumarten zu erhalten, wird von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt seit 1986 ein Projekt bearbeitet, dass ausser der Errichtung einer forstlichen Samenbank und der Anlage von Erhaltungs-Samenplantagen bzw. Klonarchiven, der Betreuung von Gen-Erhaltungswäldern besondere Bedeutung zumisst. Da die vorliegenden Ergebnisse der genetischen Inventur zur Abgrenzung von Genreservaten noch nicht ausreichen, erfolgt die Auswahl von Gen-Erhaltungswäldern entsprechend folgenden Grundregeln: - Vorrangige Prüfung der Eignung vorhandener Naturwaldreservate - Auswahl von Gen-Erhaltungseinheiten im Wirtschaftswald ist jedoch unerlässlich. - Repräsentanz aller natürlicher Waldgesellschaften mit möglichst guter Streuung über Wuchsgebiete und Höhenstufen. - Naturnähe entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft vorhanden oder erreichbar. - Autochthonie oder Angepasstheit an den Standort vorhanden. - Keine Naturverjüngungshindernisse. - Arrondierte Lage. - Flächengrösse bestimmt Eigenständigkeit und Erhaltungskonzeption: Bei grösseren zusammenhängenden ausgedehnten Waldgesellschaften oder Gesellschaftskomplexen ("Genreservate") wird weitgehend eigenständige Dynamik angenommen; für ihre Erhaltung genügen in situ-Verfahren. Bei lokal begrenzten kleinflächigen Waldgesellschaften ("Gen-Erhaltungsbestände") ist die Weitergabe genetischer Information mit erhöhter Unsicherheit belastet; für ihre Erhaltung sind ergänzende ex situ-Massnahmen erforderlich. Die waldbauliche Behandlung der Gen-Erhaltungseinheiten im Wirtschaftwald orientiert sich an folgenden Voraussetzungen, die dauerhafte selbstregulierende Gleichgewichtszustände anstreben: - Dauerbestockung - Gestufte Bestandesstrukturen - Heterogene Entwicklungsbedingungen - Lange Verjüngungszeiträume - Kontinuierliche Verjüngung durch Reproduktion einander überlappender Generationen. - Unterstützung der Selbstdifferenzierung in allen Bestandesentwicklungsphasen. Die verschiedenen Naturverjüngungsverfahren sind hinsichtlich ihrer Eignung für Generhaltungszwecke entsprechend dieser Voraussetzungen unterschiedlich zu beurteilen.