- Standardsignatur8630
- TitelHandlungsrahmen für die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Praxis
- Erscheinungsjahr1999
- SeitenS. 65-73
- Illustrationen18 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200069298
- Quelle
- AbstractPläne und Projekte, die mögliche FFH-Gebiete sowie SPA (offiziell gemeldete Vogelschutzgebiet) beeinträchtigen könnten, müssen einer besonderen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil eines in der FFH-RL beschriebenen Zulassungsverfahrens, das auch Ausnahmemöglichkeiten enthält. Solche Ausnahmen gibt es für pflichtwidrig nicht gemeldete Vogelschutzgebiete nicht. Bei der Erarbeitung einer Verträglichkeitsprüfung ist zu beachten: - Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist durch den gebietsbezogenen Ansatz ein neues Planungsinstrumtent mit nur geringen Überschneidungen mit UVP oder Eingriffsregelung. Die auf lange Zeit gegebene Situation ohne Gemeinschaftsliste der EU erzwingt eine solche Prüfung für viele potentielle FFH-Gebiete und Pläne oder Projekte. - Die Erfassung signifikanter Vorkommen von FFH-Lebensräumen und -Arten auf Naturraumebene sowie die Ableitung von Erhaltungszielen stellen hohe Anforderungen an den Gutachter. Sie macht eine enge Zusammenarbeit mit fachlich betroffenen Stellen (Naturschutzbehörden, Landesämter, Naturschutzverbände) notwendig. Wegen der großen Bedeutung des europaweit angestrebten Netzes von Natura 2000 wird ein positives Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung die Ausnahme sein. Erst ein negatives Ergebnis ermöglicht den Einstieg in eine sorgfältige Abwägung. - Alternativenprüfung und Ausgleichsmaßnahmen haben nichts mit den gleichnamigen Begriffen aus deutschen Regelungen zu tun (UVP-Gesetz, Eingriffsregelung). Trotz der gegebenen fachlichen Hinweise birgt die FFH-RL noch etliche Rechtsunsicherheiten in sich, die erst nach vollstängiger Meldung von Natura 2000-Gebieten und weiteren Urteilen des Europäischen Gerichtshofes zu klären sind. Der Umstand, daß Deutschland seinen Meldepflichten schon seit Jahren nicht nachgekommen ist, geht so nicht nur zu Lasten des Naturschutzes, sondern wird auch auf dem Rücken der mit der Planung beauftragten Gutachter ausgetragen.
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